Das deutsche Alkopopsteuergesetz definiert Alkopops als Getränke, die aus 1. einem kaum (< 1,2 % vol Alkohol) oder nicht alkoholhaltigen Getränk (z. B. Limonade) und/oder gegorenen Getränken (Bier, Wein etc.) und 2. Alkohol bzw. alkoholhaltigen Waren im Sinne des Alkoholsteuergesetzes bestehen. Außerdem muss das Mischgetränk einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol und weniger als 10 % vol Alkohol aufweisen und trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sein. Auch industriell vorbereitete Alkopop-Mischungskomponenten, die in einer gemeinsamen Verpackung enthalten sind, gelten lt. Gesetz als Alkopops – dieser Zusatz bezieht sich z. B. auf die sogenannten „Conelly Cocktails“.
Was alkoholsteuerpflichtige Alkoholerzeugnisse gemäß Punkt 2 sind, wird durch die Kombinierte Nomenklatur (KN) der Europäischen Kommission geregelt. Neben klassischen Spirituosen (Branntwein, Whisky, Rum, Gin, Wodka) definiert der KN-Code 2208 unvergällten Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von unter 80 % (im Sinne eines nicht unmittelbar zum Trinken vorgesehenen Erzeugnisses) ebenfalls als alkoholsteuerpflichtig. Nach einem 2011 vom Gerichtshof der Europäischen Union (Rechtssache C-196/10) ergangenen Urteil fällt darunter auch „eine als ‚malt beer base’ bezeichnete Flüssigkeit, die einen Alkoholgehalt von 14 % vol hat und aus gebrautem Bier gewonnen wurde, das geklärt und sodann einer Ultrafiltration unterzogen wurde“. Mit derart filtriertem Gärungsalkohol hergestellte Mischgetränke sind daher ebenfalls Alkopops. Dagegen sind Bier und Wein nicht alkoholsteuerpflichtig, und eine nur aus Bier bzw. Wein und Limonade o. ä. bestehende Mischung (z. B. Radler) ist nach der juristischen Definition kein Alkopop.
Die Schweizer Definition von Alkopops macht den Zuckergehalt des Mischgetränks zum wichtigen Kriterium: Ein 2003 eingefügter Zusatz zum Schweizer Alkoholgesetz legt eine Sondersteuer „für süsse gebrannte Wasser mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozenten, die mindestens 50 Gramm Zucker pro Liter, ausgedrückt als Invertzucker, oder eine entsprechende Süssung enthalten und konsumfertig gemischt in Flaschen oder anderen Behältnissen in den Handel gelangen“ fest. In diesem Zusammenhang urteilte das Schweizerische Bundesgericht im Januar 2012, dass auch sogenannte „Conelly Cocktails“ als „konsumfertig gemischt“ und damit als Alkopop im Sinne der Schweizer Gesetzgebung einzustufen sind. Dieses Produkt besteht aus zwei mit einem Plastikring verbundenen Dosen, die eine Alkohol- bzw. Fruchtsaftmischung enthalten und in einem mitgelieferten Cocktail-Shaker gemischt werden können.