Notschlachtungen unterliegen der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung mit der Ausnahme, dass bei ihnen eine Lebendbeschau nicht zwingend erforderlich ist. Wird ein als Haustier gehaltenes Huftier außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet, darf es in der Europäischen Union allerdings nur nach einer Lebendbeschau durch den amtlichen Tierarzt für den menschlichen Verzehr verwendet und dazu in einen Schlachthof verbracht werden.
Voraussetzungen sind, dass das Tier verunfallt, transportunfähig und nicht mehr behandelbar, ansonsten aber gesund war, der Tierkörper entblutet wurde, komplett mitsamt allen eventuell bereits entnommenen Eingeweiden unter hygienisch einwandfreien Bedingungen unverzüglich und nach spätestens zwei Stunden gekühlt zum Schlachtbetrieb befördert wurde und der Lebensmittelunternehmer, der das Tier aufzog, die Identität (Ohrmarkennummer) und die für die weitere Bewertungen relevanten Behandlungen insbesondere mit Antibiotika bescheinigt. Ansonsten ist das Tier nur noch als Hausschlachtung selbst verwertbar.