Starker Anstieg bei Lebensmittelallergien
Immer mehr Menschen leiden an einer Lebensmittelallergie bzw -unverträglichkeit. Eine Kennzeichnung der Lebensmittelprodukte hinsichtlich möglicher Allergene ist daher unverzichtbar.
Kreuzallergien als Auslöser von Lebensmittelallergien
Verantwortlich ist unter anderem ein beobachteter Anstieg sogenannter Kreuzallergien. Menschen die unter einer Pollenallergie, im Volksmund oft „Heuschnupfen“ genannt, leiden, zeigt zunehmend auch allergische Reaktionen gegenüber bestimmten Lebensmittelinhaltsstoffen. Häufige Auslöser für die Überreaktion des Immunsystems sind Fruchtsorten, Gemüse, Nüsse, Kuhmilch, Eier und Weizenkleberprotein.
Darüber hinaus nimmt bei Erwachsenen auch die Laktose (Milchzucker) -Intoleranz stark zu. Hierbei handelt es sich nicht im eigentlichen Sinn um eine Allergie, sondern um eine Stoffwechseldysfunktion. In diese Gruppe der Nahrungsmittelunverträglichkeit gehört auch die Zöliakie, bei der Gluten, das Kleberprotein in Weizen und anderen Getreidearten, von den genetisch prädisponierten Menschen nicht verdaut werden kann. In dessen Folge kann es zu schweren Darmkoliken führen.
Vollständige Kennzeichnung der Lebensmittelprodukte ist unverzichtbar
Für den Verbraucher, der an einer Lebensmittelallergie bzw. einer -unverträglichkeit leidet, ist eine richtige und vollständige Kennzeichnung der Lebensmittelprodukte hinsichtlich möglicher Allergene oder kritischer Inhaltsstoffe wie Gluten unverzichtbar. Dabei müssen auch versteckte Quellen wie beispielsweise Gewürzmischungen oder Aromazusätze, die allergene Bestandteile enthalten können, berücksichtigt werden.
Wenig hilfreich für die Verbraucher ist dagegen, wenn Hersteller prophylaktische Warnungen wie „Kann Spuren von Nüssen enthalten“ auf ihre Etiketten drucken. Aufgrund der Produkthaftungsproblematik ist das leider häufig der Fall. Dies ist nicht zuletzt darauf zurück zuführen, dass die EU-Kommission sich für die Deklaration nicht auf einen Grenzwert festlegen wollte. Daraus folgt für die Allergene (außer für Gluten) eine „Nulltoleranz.“ Analytisch gesehen ist das widersinnig, da jedes Messverfahren stets eine Nachweis- bzw. Bestimmungsgrenze hat, die größer als Null ist.
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Trotzdem ist es für Lebensmittelhersteller sinnvoll und ratsam ihr Produkt mit den derzeit empfindlichsten spezifischen Verfahren (ELISA, PCR) auf die vierzehn verpflichtend zu deklarierenden Allergene zu prüfen, auch wenn ein minimales Restrisiko analytisch bedingt nicht ausgeschlossen werden kann.
Mit der ab Dezember 2014 in Kraft tretenden neuen Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) EU-Verordnung Nr. 1169/2011 wird auch die Allergenkennzeichnung neu geregelt.
Die Lebensmittelallergene müssen ab diesem Zeitpunkt auf den Verpackungen und Etiketten deutlich hervorgehoben werden. Das gilt jedoch nicht für Spuren, die durch zufällige Verschleppungen in das Produkt gelangt sein können. Hier sind die Hersteller aufgefordert im Rahmen Ihrer allgemeinen Sorgfaltspflicht entsprechende Maßnahmen zu treffen, um Kreuzkontaminationen zu verhindern und dies durch Prozesskontrollen zu prüfen.
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