§ 3 verbietet beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln
- Azofarbstoffe, die bei Anwendung einer bestimmten Methode durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere bestimmter krebserzeugender Amine in nachweisbaren Mengen freisetzen.
- Phthalate für den Einsatz im Spielzeug und Babyartikeln sowie bei Spielzeugen und Babyartikeln, die von Kindern in den Mund genommen werden können,
- bestimmte Pflanzenbestandteile für die Herstellung von Niespulver (Panamarinde, Nieswurz, Bärenfuß, weißer Germer, schwarzer Germer),
- in Tränengas flüchtige Ester der Bromessigsäure (Methylbromacetat, Ethylbromacetat, Propylbromacetat und Butylbromacetat) und
- in Stinkbomben Ammoniumsulfid, Ammoniumhydrogensulfid und Ammoniumpolysulfide.
Verfahren zur Behandlung von Leder, das wie bei Schuhen oder Taschen nicht nur vorübergehend Kontakt zur Haut haben soll, sind verboten, wenn dann Chrom(VI) darin nachweisbar ist.