Diätverordnung

Die Verordnung über diätetische Lebensmittel, kurz Diätverordnung (DiätV), ist eine deutsche Rechtsvorschrift. Sie definiert diätetische Lebensmittel als Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, also unter anderem für Personen mit bestimmten Stoffwechselstörungen sowie für Säuglinge und Kleinkinder.

Die Verordnung enthält unter anderem Vorschriften für Zusatzstoffe.

Sie wurde ursprünglich am 20. Juni 1963 verabschiedet und 2005 neu bekanntgemacht (BGBl. I S. 1161).

Verbot von Diabetiker-Lebensmitteln

Am 24. September 2010 beschloss der Bundesrat auf Vorschlag des Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) sowie des Gesundheitsausschusses (G) und entsprechend der Empfehlungen der Fachgesellschaften (z. B. der DGE) und des BfR (Bundesinstitut für Risikobewertung), die spezifischen Anforderungen an Diabetiker-Lebensmittel [zu] streichen und die Diätverordnung den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an[zu]passen. Damit musste, mit einer Übergangsfrist bis 2012, die Produktion von Lebensmitteln mit dem Hinweis 'Für Diabetiker geeignet' für den deutschen Markt eingestellt werden. Da es sich bei Diabetes mellitus nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht um eine reine „Zuckerkrankheit“ handelt, sondern auch der Eiweiß- und Fettstoffwechsel betroffen ist, kann für Zuckeraustauschstoffe kein Nutzen nachgewiesen werden. Somit gelten für Diabetes-Kranke die gleichen Ernährungsempfehlungen wie für die Allgemeinbevölkerung. Hinweise auf Diät-Lebensmitteln, dass diese für Diabetiker sorglos zu genießen wären, seien demnach irreführend.

Gleichzeitig wurde die in diesem Gesetz definierte Broteinheit abgeschafft.

Basisdaten
Titel:Verordnung über
diätetische Lebensmittel
Kurztitel: Diätverordnung
Abkürzung: DiätV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Lebensmittelrecht
Fundstellennachweis: 2125-4-41
Ursprüngliche Fassung vom: 20. Juni 1963
(BGBl. I S. 415)
Inkrafttreten am: 28. Juni 1963
Neubekanntmachung vom: 28. April 2005
(BGBl. I S. 1161)
Letzte Änderung durch: Art. 2 VO vom 2. Juni 2021
(BGBl. I S. 1362, 1365)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
9. Juni 2021
(Art. 8 VO vom 2. Juni 2021)
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