Definitionen
Im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 geregelt. Sie definiert einen Lebensmittelzusatzstoff als:
„ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können;“
Für sich genommen werden Zusatzstoffe nicht als Lebensmittel verzehrt und sind auch keine charakteristischen Zutaten. Es handelt sich also um Verbindungen, die dem Lebensmittel zur Erzielung chemischer, physikalischer oder auch physiologischer Effekte zugemischt werden. Zusatzstoffe werden etwa benötigt, um Struktur, Geschmack, Farbe, chemische und mikrobiologische Haltbarkeit verarbeiteter Lebensmittel, also ihren Gebrauchs- und Nährwert zu regulieren bzw. zu stabilisieren, sowie um die störungsfreie Produktion der Lebensmittel sicherzustellen. Typische technologische Eigenschaften sind der Erhalt oder die Verbesserung von Backfähigkeit (z. B. Backpulver), Streichfähigkeit, Rieselfähigkeit (z. B. Rieselhilfen) oder Maschinentauglichkeit (z. B. modifizierte Stärken), des Weiteren die Hemmung mikrobiellen Wachstums (Verderb, auch Bildung von Giftstoffen etwa durch Schimmel oder Botulin) oder der Oxidation von Stoffen (zum Beispiel Ranzigkeit bei Fetten).
Bei Verbrauchern sind Lebensmittelzusatzstoffe, die nicht als typische Inhaltsstoffe traditioneller Lebensmittel identifiziert werden, insbesondere Geschmacksverstärker und künstlich hergestellte Zusatzstoffe, eher unbeliebt.
Abgrenzung
Nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sind den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt:
- Stoffe, die nicht selbst als Lebensmittel verzehrt werden und auch keine charakteristische Zutat eines Lebensmittels sind und die einem Lebensmittel aus anderen als technologischen Gründen zugesetzt werden,
- Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Verbindungen, außer Kochsalz,
- Aminosäuren und deren Derivate,
- die Vitamine A und D sowie deren Derivate.
Nicht zu den Lebensmittelzusatzstoffen gezählt und diesen auch nicht gleichgestellt werden:
- Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen Stoffen chemisch gleich sind und die überwiegend wegen ihres Nährwerts, Geruchs oder Geschmacks (Aromastoffe) zugesetzt werden
Ebenfalls nicht zu den Zusatzstoffen gezählt werden:
- Genussmittel,
- Pflanzenschutzmittel,
- gesundheitlich unbedenkliche Rückstände von Verarbeitungshilfsstoffen.
Enzyme sind meist keine Zusatzstoffe, sondern Verarbeitungshilfsstoffe und müssen nicht deklariert werden, sofern sie keine Wirkung mehr im Endprodukt haben oder vorher entfernt werden. Sind Enzyme noch im Endprodukt vorhanden und üben sie eine technologische Wirkung aus, sind sie Zusatzstoffe.