Durch Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 am 11. Januar 2012 wurden die wesentlichen Anforderungen und Verpflichtungen an kosmetische Mittel europaweit einheitlich geregelt. Im Gegensatz zu europäischen Richtlinien sind europäische Verordnungen nicht erst in nationales Recht umzusetzen, weshalb die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Kraft trat.
Dennoch wurde die deutsche Verordnung über kosmetische Mittel mit Wirkung zum 24. August 2014 geändert. Sie dient der Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln sowie der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. Es werden nur noch jene Umstände zusätzlich geregelt, die nicht bereits über die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 europaweit einheitlich geregelt werden wie die Angabe der Mindesthaltbarkeit. Hierzu gehören die Anzeigepflicht, Verwendung der deutschen Sprache (außer für Inhaltsstoffe), Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen, Ausnahmen für die Einfuhr oder Sanktionierung.