Laut den Leitsätzen für Obsterzeugnisse des Deutschen bzw. Österreichischen Lebensmittelbuchs gehören dazu:
- tiefgefrorene Obsterzeugnisse
- Obstkonserven
- Fruchtsirup und bestimmte streichfähige Fruchtzubereitungen
- Trockenfrüchte.
Diese Leitsätze gelten nicht für Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Fruchtmark, Konfitüren, Marmeladen, Gelees und andere Erzeugnisse, die der Fruchtsaftverordnung bzw. der Konfitürenverordnung unterliegen. Sind die Obsterzeugnisse für die Herstellung von Back- und Konditorwaren (sowie in Österreich für Mehlspeisen) bestimmt, unterliegen sie in Bezug auf technologisch notwendige Zusätze (Stärke, Konservierungs- und Verdickungsmittel) nicht den Regelungen der Konfitürenverordnung.
Zur Haltbarmachung sind folgende Verfahren gängig, auch kombiniert miteinander:
- Tiefgefrieren nach der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
- Kühlen,
- Wärmebehandeln durch Pasteurisieren (unter 100 °C),
- Konzentrieren durch Wasserentzug,
- Trocknen oder Gefriertrocknen,
- Kandieren,
- Zusetzen von Konservierungsstoffen
- Einlegen in Alkohol.
Zur Herstellung von Obsterzeugnissen werden außer Obst weitere Zutaten verwendet, jedoch kommen in tiefgefrorene Obsterzeugnisse aus einer Obstart keine weiteren Zutaten.