Das Schlachtgewicht muss bei den genannten Tierarten immer festgestellt werden, wenn die Bezahlung nach Gewicht erfolgt. Bei Schweinen muss dies innerhalb von 45 Minuten und bei anderen Tierarten innerhalb von einer Stunde nach der Tötung erfolgen.
Vor der Feststellung sind zu entfernen:
- Bei Rindern
- die Haut, der zwischen Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennte Kopf, die Gliedmaßen unterhalb des Vorderfußwurzelgelenks und des Tarsalgelenks (Fußwurzelgelenk), die Organe in der Brust- und Bauchhöhle einschließlich der Nieren, das Nieren- und Beckenfettgewebe, das Saumfleisch (Zwerchfell) der Nierenzapfen, der zwischen dem letzten Kreuzbein und erstem Schwanzwirbel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten Schwanz, das Rückenmark, das Sackfett bzw. bei weiblichen Tieren das Euter und Euterfett (ein genau festgelegter Teil des Fettgewebes), das Oberschalenkranzfett, die Halsvene und das anhaftende Fettgewebe. Bei Kälbern verbleibt der Schwanz am Schlachtkörper.
- Bei Schweinen
- die Zunge, die Geschlechtsorgane, das Rückenmark, die Organe der Brust- und Bauchhöhle einschließlich der Nieren, die Flomen, das Zwerchfell und das Gehirn. Bei Sauen, die mindestens einmal geferkelt haben, Zuchtebern und Altschneidern sind die Spitzbeine in den Fußwurzeln- und Handwurzelgelenken abzutrennen.
- Bei Schafen
- die Haut, der Kopf, die zwischen Vorderfußwurzelgelenk und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, der Schwanz sowie die Organe der Brust- und Bauchhöhle einschließlich der Nieren.
- bei Hühnern
- die Innereien, der Kopf und die Füße.