In § 1 heißt es konkretisierend:
„Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit […] zu schützen.“
Der Bundesrat beschloss am 26. November 2010 eine Änderung der Trinkwasserverordnung. Er wich dabei von dem Entwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 530/1/10) ab, sodass das Bundesministerium für Gesundheit den Änderungen des Bundesrates noch zustimmen musste. Die Verkündung erfolgte am 11. Mai 2011 im Bundesgesetzblatt; die Änderungen traten am 1. November 2011 in Kraft. Eine weitere Änderung ist durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung am 14. Dezember 2012 in Kraft getreten. Die Änderung betrifft im Wesentlichen den Parameter Legionellen, die Zulassung von Aufbereitungsstoffen sowie die Anforderungen an Materialien in Kontakt mit Wasser.
Die Novelle von 2011 brachte eine Reihe neuer Definitionen, die vermeintlich bestehende Unklarheiten beseitigen sollen. Wesentlicher ist die Einführung von Parametern betreffend die Radioaktivität und Uran sowie die Einführung eines so genannten technischen Maßnahmewertes für Legionellen. Wesentlich schärfer wird die Verordnung für gewerbliche Vermieter und die Betreiber von Gebäuden, in denen Dienste für die Öffentlichkeit angeboten werden, also zum Beispiel Ämter, Wohnheime, Gerichte, Gaststätten und ähnliche. Werden in diesen Gebäuden am Wasserhahn die Grenzwerte der Anlagen 1 oder 2 überschritten, ist dies strafbar. Die Strafbarkeit trifft den Eigentümer des Gebäudes als Betreiber der Hausinstallation, juristische Personen müssen also die Verantwortung für die von ihnen verwalteten Gebäude auf eine natürliche Person delegieren. Die chemischen Parameter wurden weitestgehend unverändert belassen, lediglich für Cadmium, die elektrische Leitfähigkeit und Sulfat erfolgten kleinere Anpassungen.