Abfindungsbrennen gibt es in Deutschland seit 1887 als süddeutsches Sonderrecht. Die meisten dieser Brennereien lagen am Oberrhein und am Bodensee. Der Name Abfindungsbrennen kommt von der Möglichkeit, zwischen einer „Abfindung auf einen bestimmten Abgabenbetrag“ und der „Abfindung auf die Mindestmenge“ zu wählen. Das Wort Abfindung ist in diesem Zusammenhang als Leistung zur Abgeltung von Rechtsansprüchen zu verstehen. Zunächst hatten die Abfindungsbrennereien ein Brennrecht von 300 Litern Alkohol pro Jahr. Seit den 1920er-Jahren durften Abfindungsbrennereien nur noch mit einer Jahreserzeugung von 50 Litern Alkohol zugelassen werden. Allerdings existierten die 300-Liter-Brennereien weiter und konnten auch an andere Besitzer übergeben werden. Dies führte dazu, dass auch noch 2017 die überwiegende Zahl der Brennereien nach „altem Recht“ als 300-Liter-Brennereien zugelassen waren. Die Gesamtzahl der Brennereien war über die „Grenzzahl“ auf den maximalen Bestand der zwanziger Jahre gedeckelt. Der Brenner konnte bei seiner Abfindungsanmeldung wählen, ob er den Alkohol versteuern oder gegen ein Übernahmegeld an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abliefern wollte.
Als Folge einer von der Europäischen Union initiierten Abschaffung des Branntweinmonopols wurden 2018 auch die Abfindungsbrennereien auf eine neue Basis gestellt. Sie werden seitdem bundesweit als 300-Liter-Brennereien zugelassen, die Voraussetzungen für eine Erlaubnis sind normiert, die Ablieferung an die Bundesmonopolverwaltung wurde abgeschafft und die Alkoholherstellung unter Steueraussetzung als Option eingeführt (diese Option entfiel 2022).