- Beim Stoffbesitzerbrennen dürfen nur selbstgewonnene Obststoffe gebrannt werden. Als selbstgewonnen gelten Stoffe, die vom Stoffbesitzer als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter geerntet (z. B. Obst) oder von ihm oder seinen Beauftragten gesammelt (z. B. wildwachsende Beeren und Wurzeln) oder in einem von ihm für eigene Rechnung geführten Betrieb erzeugt worden sind (z. B. Wein, Weintrester, Weinhefe; § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Alkoholsteuergesetzes und § 1 Nr. 8 der Alkoholsteuerverordnng).
- Der Stoffbesitzer darf bis zu 50 l Alkohol im Kalenderjahr erzeugen (§ 11 Abs. 1 des Alkoholsteuergesetzes).
- In einem Haushalt darf nur eine Person Stoffbesitzer sein (§ 11 Abs. 2 Alkoholsteuergesetz).
- Die Alkoholermittlung erfolgt nach den Grundsätzen der Ausbeuteermittlung bei Abfindungsbrennereien (§ 24 der Alkoholsteuerverordnung).
- Stoffbesitzer können wie Abfindungsbrenner im Abschnitt brennen (150 Liter in drei Jahren, § 12 des Alkoholsteuergesetzes).
- Stoffbesitzer dürfen den Alkohol reinigen (feinbrennen; § 11 Abs. 1 des Alkoholsteuergesetzes).
Der Stoffbesitzer benötigt keine förmliche Erlaubnis der Zollbehörden; die Anmeldung erfolgt durch die Abgabe einer Abfindungsanmeldung für Stoffbesitzer beim Hauptzollamt Stuttgart. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten, die auch ein Brennereibesitzer hat, denn er ist Herr des Verfahrens. Die Abfindungsanmeldung gibt er in eigenem Namen ab. Der Abfindungsbrenner nimmt den Abtrieb in seiner Brennerei für den Stoffbesitzer nur im Auftrag vor. Für die Einhaltung von Hygienevorschriften, Zollvorschriften etc. ist der Stoffbesitzer selbst verantwortlich.