Hausenblase löst sich nur im Sauren (z. B. in Weinsäure) und dient hauptsächlich zur Schönung (Klärung) von Wein und Bier. Durch Zufügen von etwas Hausenblase (ca. 1 Gramm pro Hektoliter) flocken Trubstoffe in der Flüssigkeit aus (Kollagen reagiert mit Gerbstoffen zu unlöslichen Verbindungen, die auch die anderen Schwebstoffe mitreißen) und setzen sich so schneller am Boden ab bzw. lassen sich dann leichter herausfiltern. Der Geschmack des Weines wird dadurch nicht beeinflusst. Das Verfahren wird heute zum Teil durch verfeinerte Filtrationsverfahren ersetzt. Die Hausenblase wird heute noch zur Herstellung des Weines nach jüdischen Speisegesetzen verwendet, aber nur, wenn die Hausenblase von einem koscheren Fisch stammt.
Bestimmte Ausnahmen zur Lebensmittelkennzeichnungspflicht sind am 25. November 2007 ausgelaufen. Potentielle Allergene müssen seither als verpflichtende Angabe ausgewiesen werden. Nach Aussagen von Allergologen gibt es jedoch keine eindeutige Risikoabschätzung in diesem Punkt. Im Gegensatz zu Albumin oder Lysozym bei der Weinherstellung sind Hausenblase oder Fischgelatine als Klärhilfsmittel von Wein oder Bier jedoch unbefristet von der Deklarationspflicht freigestellt.
Hausenblase wurde schon im 16. Jahrhundert als Geliermittel (Hausen Blatern) für Charlotten oder Sülzen, im 18. Jahrhundert auch zur Herstellung von medizinischen Pflastern (Blutstillung) und zum Behandeln von Stoffen und Papieren (Appretur) gebraucht. Der Hausenblasenleim wurde auch als „Gelatine“ für bestimmte Edeldruckverfahren wie Lichtdruck verwendet, da diese in Verbindung mit Chromaten unter Lichteinwirkung aushärtet.