In § 1 Abs. 1 werden zunächst Milcherzeugnisse definiert, soweit sie zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind. Dem folgen in § 2 die Anforderungen an die Herstellung und Verpackung, sowie in § 3 f. die allgemeinen und besonderen Kennzeichnungspflichten. Endlich werden Zusatzstoffe, ausländische Erzeugnisse und Strafregelungen getroffen.
Milcherzeugnisverordnung
Die Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV) ist eine deutsche Rechtsvorschrift zum Lebensmittel Milch.
Die MilchErzV wurde mit Zustimmung des Bundesrates am 15. Juli 1970 erlassen. Grundlage dafür war damals das inzwischen aufgehobene Milchgesetz von 1930 sowie Art. 129 Abs. 1 Grundgesetz und das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Die Ermächtigung ergibt sich zusätzlich aus § 3 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990.
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über Milcherzeugnisse |
Kurztitel: | Milcherzeugnisverordnung |
Abkürzung: | MilchErzV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 37, § 52 Abs. 1 des Milchgesetzes aK; § 3 Abs. 1 des Milch- und Margarinegesetzes |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsverwaltungsrecht |
Fundstellennachweis: | 7842-2-5 |
Erlassen am: | 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150) |
Inkrafttreten am: | 5. August 1970 |
Letzte Änderung durch: | Art. 3 VO vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362, 1365) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
9. Juni 2021 (Art. 8 VO vom 2. Juni 2021) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
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