In den 1980er Jahren sollten die Rechtsvorschriften für Lebensmittel in der EU harmonisiert werden, da unterschiedliche nationale Regelungen den freien Warenverkehr und Wettbewerb behinderten. Durch die Richtlinie 88/388/EWG sollten die Vorschriften für Aromen auch zum Schutz der menschlichen Gesundheit angeglichen werden. Diese Richtlinie enthielt u. a. Definitionen für Aromen, Aromastoffe, Aromaextrakte, Reaktions- und Raucharomen. Mitgliedstaaten mussten Maßnahmen treffen, dass Aromen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, nicht in den Verkehr gebracht/verwendet werden. Auch dürfen Aromen keine toxikologisch gefährlichen Mengen von Elementen oder Stoffen enthalten (u. a. nicht mehr als 3 mg/kg Arsen, 10 mg/kg Blei, 1 mg/kg Cadmium und 1 mg/kg Quecksilber). Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Aromen, die dieser Richtlinie entsprechen, muss national zugelassen werden. In Deutschland wurde die Richtlinie durch die Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 29/10/1991 umgesetzt. Durch den Beschluss 88/389/EWG wurde die Kommission zeitgleich dazu verpflichtet, nach Anhörung der Mitgliedstaaten, binnen 24 Monaten ein Verzeichnis über Aromastoffe, Rauch- oder Reaktionsaromen und natürliche und synthetische Aromastoffe zu erstellen. Das Verzeichnis muss in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden.
Acht Jahre später wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 die Rahmenbedingungen und allgemeine Verwendungskriterien für Aromastoffe festgelegt. Binnen eines Jahres sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Aromastoffe, die auf ihrem Hoheitsgebiet (gemäß der Richtlinie 88/388/EWG) verwendet werden dürfen oder vermarktet werden, informieren. Diese Mitteilungen sollen dabei Informationen enthalten bezüglich
- die Art dieser Aromastoffe, wie die chemische Formel, die CAS-Nummer, die EINECS-Nummer, die IUPAC-Nomenklatur, ihren Ursprung und gegebenenfalls die Bedingungen für ihre Verwendung
- die Lebensmittel, in oder auf denen diese Aromastoffe hauptsächlich verwendet werden
- die Einhaltung der Kriterien gemäß Artikel 4 der Richtlinie 88/388/EWG in jedem einzelnen Mitgliedstaat und die entsprechende Begründung
Diese Stoffe sollen nach Überprüfung in das Verzeichnis der Aromastoffe aufgenommen werden. Zehn Monate nach Annahme des Verzeichnisses soll ein Programm zur Bewertung mit Reihenfolge der Prioritäten festgelegt werden. Nach der Bewertung sind Stoffe aus dem Verzeichnis zu streichen oder in die Liste der Aromastoffe zu übernehmen. In der Entscheidung 1999/217/EWG wurde das Verzeichnis mit ca. 2800 Stoffen veröffentlicht. Dieses war zunächst in vier Abschnitte unterteilt: Abschnitt 1 enthält Stoffe mit bekannter CAS-Nummer, Abschnitt 2 Stoffe ohne bekannte CAS-Nummer aber mit CoE-Nummer, Abschnitt 3 ohne CAS- und CoE-Nummer und Abschnitt 4 enthält Stoffe, die zum Schutz des geistigen Eigentums vertraulich zu behandeln sind.