Für die Europäische Union sind die pflanzlichen Fette, die in Kakao- und Schokoladeerzeugnissen der Kakaobutter zugefügt werden dürfen, in Anhang II der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung vom 23. Juni 2000 festgelegt. Gleichlautend ist Anhang 6 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Inneren über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse. Die Europäische Regelung ist entstanden aus den bis dahin bestehenden unterschiedlichen nationalen Regelungen durch Übernahme der weniger restriktiven Praxis bei gleichzeitigem Zwang zur auffälligen Kennzeichnung des Zusatzes. Historisch war bis zur ersten Erweiterung durch den Beitritt des Vereinigten Königreiches, Irlands und Dänemarks 1973 in der EWG für Kakao- und Schokoladeerzeugnisse nur Kakaobutter zugelassen. Die Beitrittsländer, in denen die Zugabe anderer Pflanzenfette zugelassen war, erreichten jedoch, dass von nun an der Verkauf von Erzeugnissen mit Zugabe anderer pflanzlicher Fette zur Kakaobutter durch nationale Gesetzgebung geregelt werden konnte. Ein erster Versuch, eine EU-einheitliche Regelung herbeizuführen, scheiterte 1984. Von den nach 1973 bis zum Inkrafttreten der Richtlinie im Jahr 2000 beigetretenen Staaten (EU-15) untersagten auch Griechenland und Spanien den Zusatz anderer Fette als Kakaobutter.
In Deutschland ist die EU-Richtlinie durch die Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (Kakaoverordnung) vom 15. Dezember 2003 umgesetzt. Die zugelassenen Fette sind:
Übliche Bezeichnung der pflanzlichen Fette | Wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanzen,
aus denen die nebenstehenden Fette gewonnen werden können |
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Illipebutter (Borneotalg oder Tengkawang) | Shorea spp. |
Palmöl | Elaeis guineensis |
Salbutter | Shorea robusta |
Sheabutter | Vitellaria paradoxa |
Kokumbutter | Garcinia indica |
Mangokernöl | Mangifera indica |
Zusätzlich ist der Einsatz von Kokosöl nur in Schokolade für Eiscreme und ähnliche gefrorene Erzeugnisse erlaubt. Die zugesetzte Menge an Kakaobutterersatzstoffen darf im Endprodukt höchstens 5 % betragen. Zugesetzte CBEs müssen deutlich auf der Verpackung kenntlich gemacht werden.