Seit dem 13. Dezember 2014 gilt EU-weit die unmittelbar anwendbare Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) für die Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln. Die LMKV war jedoch mangels formeller Aufhebung bis 2017 weiterhin eine gültige nationale Rechtsverordnung. Die LMKV sollte ab Geltungsbeginn der LMIV aufgehoben und durch die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) ersetzt werden. Die LMIDV trat jedoch erst am 13. Juli 2017 in Kraft. Erste nationale Regelungen wurden zuvor mit einer Vorläufigen Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung geschaffen. Mit der LMKV und der LMIV bestanden daher vorübergehend zwei verschiedene Rechtsnormen, die weitgehend den gleichen Regelungsgehalt haben. Aufgrund der Durchgriffswirkung europäischer Verordnungen war die LMKV de facto jedoch nicht mehr anwendbar auf Sachverhalte, die durch die LMIV unmittelbar geregelt sind. Diese Lösung legt auch der Wortlaut von § 1 Abs. 3 Nr. 9 LMKV nahe („Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner nicht für die Kennzeichnung von (…) Lebensmitteln, soweit deren Kennzeichnung in Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Union geregelt ist“).
Im November 2011 wurde die LMIV der EU im Amtsblatt verkündet und ist seit dem 13. Dezember 2014 in allen Mitgliedstaaten der EU verbindlich zur Anwendung vorgeschrieben. Ausnahmen sind die Nährwertkennzeichnung (ab dem 13. Dezember 2016 verbindlich vorgeschrieben, Artikel 54 Abs. 1 UA 2 LMIV) und die „speziellen Anforderungen an die Bezeichnung ‚Hackfleisch/Faschiertes‘“ (gilt seit dem 1. Januar 2014, Art. 54 Abs. 1 UA 3 LMIV).