„Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.“
Gesetzliche Vorschriften regeln Aussehen und Produktkennzeichnung von Fertigpackungen. Vorgeschriebene Packungsgrößen gibt es nur noch für bestimmte Lebensmittel, die in Anlage 1 der FPV aufgeführt sind (Wein, Bier, Branntwein, Milch, Wasser, Limonaden, Säfte, Zucker, Schokoladen und Kakao). Bei allen anderen Lebensmitteln in Fertigpackung kann der Hersteller eigene Packungsgrößen wählen (siehe Abbildung: 375 g). Durch die Pflicht zur Grundpreiskennzeichnung (bei jedem Lebensmittel muss der Preis pro Kilogramm oder pro Liter angegeben werden), hat der Kunde jederzeit die Möglichkeit, Preise zu vergleichen.
Folgende gesetzliche Vorschriften regeln in Deutschland den Verkauf von Fertigpackungen:
- Fertigpackungsverordnung (FPackV)
- Richtlinie zur Füllmengenprüfung von Fertigpackungen (RFP)
- Mess- und Eichgesetz
- Lebensmittel-Informationsverordnung
Das Eichrecht regelt die maximal zulässigen Abweichungen von den jeweiligen Nennfüllmengen. Die eichamtlichen Fertigpackungs-Überwachungen sollen sicherstellen, dass es nicht zu Unterschreitungen der Nennfüllmengen kommt. Die statistischen Auswertungen sollen den Verbraucher davor schützen, dass die Packung weniger enthält als angegeben.
Die Vorschriften sollen am Beispiel einer Mehlpackung von 1000 g dargestellt werden:
- Der Mittelwert aller Packungen darf 1000 g (= Nennfüllmenge) nicht unterschreiten
- Die zulässige Minusabweichung (bei 1000 g) beträgt 15 g (= 1,5 %)
- Die Minusabweichungen dürfen von höchstens 2 % der Fertigpackungen überschritten werden
- Keine Packung darf eine größere Minusabweichung als 3 % aufweisen,
sonst liegt jeweils ein Verstoß vor.