Die „Big Seven“ sind: (jeweils pro 100 g bzw. 100 ml):
- Energiegehalt mindestens in Kilojoule
- Fett
- davon gesättigte Fettsäuren
- Kohlenhydrate
- davon Zucker
- Eiweiß
- Salz
In der Verordnung werden diese Begriffe wie folgt spezifiziert: Unter Fett werden alle Lipide gezählt. Unter Zucker werden Monosaccharide und Disaccharide verstanden. Mit Eiweiß wird eigentlich der Eiweißgehalt gemeint. Dieser wird mit folgender Formel berechnet: Eiweiß=Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) × 6,25.
Vitamine und andere Nährwerte (z. B. Ballaststoffe, Mineralstoffe) müssen dann zusätzlich angegeben werden, wenn sie auf der Verpackung herausgestellt werden. Obwohl es sich bei Ballaststoffen um Kohlenhydrate handelt, werden sie in der EU – anders als beispielsweise in den USA – nicht als Teil dieser aufgefasst. Ballaststoffe haben in der EU-Nährwertkennzeichnung einen etwa halb so großen Brennwert wie Kohlenhydrate zugewiesen bekommen.
Pflichtangaben müssen mindestens in 1,2 mm großer Schrift – bezogen auf das kleine „x“ – gedruckt werden.
Die Angaben der Nährwertkennzeichnung sind Durchschnittswerte und unterliegen gewissen natürlichen und produktionsbedingten Schwankungen.