Nach einer früheren Definition der Europäischen Kommission sind Streichfette „Erzeugnisse mit einem Fettgehalt von mindestens 10 % und höchstens 90 % Massenanteil, die bei einer Temperatur von 20 °C fest bleiben.“ Nach dieser Verordnung wurden „die Bezeichnungen ‚Butter‘ und ‚Margarine‘ nur für Erzeugnisse mit einem Fettgehalt von mindestens 80 %“ verwendet. Hierdurch sollte der Verbraucher vor möglichen Verwechslungen zwischen Butter, Margarine und sonstigen Streichfetten abweichenden Fettgehalts (z. B. Minarine) geschützt werden. Die EG- bzw. EWG-Verordnung (EG) 2991/94 teilte Streichfette in folgende drei Gruppen ein:
- Milchfette
- Diese werden ausschließlich aus Milch oder bestimmten Milchprodukten hergestellt. Die Erzeugnisse tragen die Verkehrsbezeichnungen Butter, Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett.
- Fette
- Diese werden aus festen oder flüssigen Pflanzenfetten oder tierischen Fetten (Tierfett) gewonnen. Sie enthalten höchstens 3 % Milchfett. Die Erzeugnisse tragen die Verkehrsbezeichnungen Margarine, Dreiviertelfettmargarine, Halbfettmargarine, Streichfett. Als pflanzlich bezeichnete Fette dürfen höchstens 2 % Fett tierischen Ursprungs enthalten.
- Mischfette
- Diese werden aus festen oder flüssigen pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen, also Mischungen von diesen, hergestellt. Der Milchfettanteil darf bei Mischfetten zwischen 10 % und 80 % des Gesamtfettgehalts betragen.