„Sojamilch“ bleibt verboten

02.10.2018 - Deutschland

Der Milchindustrie-Verband begrüßt die Änderungen in den Gesetzen zum Schutz der Verbraucher, mit denen nun klargestellt wird, dass es sich bei Verstößen gegen Kennzeichnungsregeln bei Milch und Milcherzeugnissen bzw. deren Imitaten weiterhin um Straftatbestände handeln wird. Der Bundesrat hat am 21. September 2018 den Regelungen zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und milchrechtlicher Bestimmungen sowie zur Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung zugestimmt. Die Rechtstexte werden in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

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Dabei geht es u.a. um den sogenannten negativen Bezeichnungsschutz für Milch und Milcherzeugnisse. Begriffe wie „Sojamilch“ oder „Tofubutter“ bleiben verboten und der Strafrahmen wurde neu begründet.

„Wir sind der Bundesregierung, dem Bundesrat und Bundestag dankbar für die Klarstellung“, so Dr. Jörg Rieke, Geschäftsführer des Milchindustrie-Verbandes in Berlin. Der Bezeichnungsschutz für Milch und Milcherzeugnisse ist wichtig für Verbraucher, Verarbeiter und nicht zuletzt für die deutschen Milcherzeuger, so der Verband. Der Strafrahmen beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe.

Der Milchindustrie-Verband e.V. (MIV) repräsentiert etwa 80 leistungsstarke, mittelständische Unternehmen der deutschen Milch- und Molkereiwirtschaft. Diese stellen mit einem Jahresumsatz von rund 20 Milliarden Euro mit den größten Bereich der deutschen Ernährungsindustrie dar.

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