Faschingszeit ist Krapfenzeit - LGL-Untersuchungen zeigen positive Entwicklung

28.02.2022 - Deutschland

Krapfen sind ein beliebtes Gebäck in der Faschingszeit. Rund 350 Millionen Stück der süßen Teigware gehen laut Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks bundesweit in jeder Karnevalssaison über die Ladentheken. Ein guter Grund für das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), die Leckerei regelmäßig auf ihre Qualität hin zu untersuchen. Die positive Nachricht: Der Anteil an Transfettsäuren in Krapfen ist in Bayern zurückgegangen. 

Pezibear / Pixabay

Ein Hauptaugenmerk bei den Stichprobenuntersuchungen des LGL liegt auf der Prüfung des Transfettsäuregehalts im Fettanteil. Transfettsäuren erhöhen laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) das Risiko für die Entwicklung von Herz-Kreislauferkrankungen. Daher gilt seit 2019 ein EU-weiter Höchstgehalt für Transfettsäuren für alle für den Endverbraucher bestimmten Lebensmittel von 2 Gramm pro 100 Gramm Fett. Noch vor Einführung dieses Grenzwertes war der Transfettsäuregehalt im Fettanteil von Krapfen teils stark erhöht. Während 2020 noch 10 von 31 Krapfenproben den neuen Grenzwert überschritten, hatte das LGL im vergangenen Jahr nur noch eine von 40 Proben zu beanstanden. Der betroffene Hersteller wurde über die zuständige Lebensmittelüberwachung informiert, damit dieser entsprechende Vorsorgemaßnahmen treffen kann.

Daneben überprüft das LGL regelmäßig, ob die Farbstoffe bei Überzügen und Verzierungen vorschriftsmäßig gekennzeichnet sind, ob die Füllmassen in den Krapfen erlaubte Konservierungsstoffe enthalten und ob diese kenntlich gemacht wurden. In den vergangenen beiden Jahren hat das LGL in keiner der über 50 untersuchten Krapfenproben unzulässige Farbstoffe gefunden, jedoch mussten 13 Proben wegen der fehlenden Kenntlichmachung und 3 Proben wegen des fehlenden Warnhinweises auf Azofarbstoffe beanstandet werden. In 2022 war diesbezüglich noch keine Probe auffällig, in Hinblick auf Konservierungsstoffe war bislang nur bei einer Probe eine fehlende Kenntlichmachung zu beanstanden. 

Einen speziellen Fall stellen daneben sog. „Krapfen mit Cremefüllung“ dar, da diese Cremefüllungen das Risiko erhöhter Keimbildung bergen. Das LGL weist daher darauf hin, dass bei „Krapfen mit Cremefüllung“ eine Lagerung unter entsprechenden Kühlbedingungen erforderlich ist und rät Verbrauchern, solche Krapfen möglichst zeitnah nach Erwerb zu verzehren oder sie kühl zu lagern.

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