Bestimmt werden:
Merkmal | Untersuchungshäufigkeit je Monat |
Grenzwert je ml | Abzug Cent/kg |
---|---|---|---|
Keimzahl | 2 | bis 100.000 Klasse 1, darüber Klasse 2 | mind. 2 |
Zahl der somatischen Zellen | 2 | bis 400.000 | mind. 1,5 |
Fettgehalt | 3 | 4,20 %; | |
Eiweißgehalt | 3 | 3,2 %; | |
Gefrierpunkt | 1 | ehemals −0,520 °C (Milch-Verordnung, 2007 außer Kraft)
z. T. −0,515 °C in Länder-Durchführungsverordnungen zur Milch-Verordnung (z. B. Baden-Württembergs) zu finden (2.) |
ggf. laut Molkerei |
Wasserzusatz | 1 | kein Wasserzusatz | ggf. laut Molkerei |
Hemmstoffe | 2 | bei positivem Ergebnis Sperrung | 5 |
Die obersten Landesbehörden haben das Recht, weitere Merkmale und die Häufigkeit der Untersuchung festzulegen bzw. zu erhöhen. In vielen Fällen ist die Untersuchungshäufigkeit höher als gesetzlich vorgeschrieben. Es werden freiwillig auch weitere Merkmale untersucht wie z. B. der Harnstoffgehalt im Rahmen der Milchleistungsprüfung oder nach bestimmten Schadstoffen.
Für den Keimgehalt erfolgt die Berechnung des geometrischen Mittels aus den Untersuchungsergebnissen der letzten zwei Monate (je Monat 3 Werte). Voraussetzung sind pro Monat mindestens zwei Untersuchungen.
Daneben bestimmt die Milchgüteverordnung, dass nur Milch von Kühen mit einer täglichen Milchleistung von mindestens 2 Litern angeliefert werden darf, von Kühen mit Krankheiten insbesondere an den Geschlechtsorganen gar nicht.