EU-Recht
Nach dem Lebensmittelrecht der Europäischen Union ist Rohmilch die Bezeichnung für „das unveränderte Gemelk von Nutztieren, das nicht über 40 °C erhitzt und keiner Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogen wurde“ und auch nicht durch Mikrofiltration behandelt, also durch Filter mit sehr kleinen Poren gefiltert wurde. Gemelk ist hierin ein Sammelbegriff für die Milch von Kühen, Ziegen, Schafen und Büffeln. Zur Minimierung des Infektionsrisikos gelten für die Herstellung, das Behandeln und das Inverkehrbringen von Rohmilch und Rohmilchprodukten in der Europäischen Union besondere Hygienevorschriften sowie Vorgaben zur Kennzeichnung. Rohmilch für den unmittelbaren Verzehr ist mit dem Wort „Rohmilch“ zu kennzeichnen. Den Mitgliedsstaaten ist überlassen, die Abgabe von Rohmilch und Rohrahm an Verbraucher national zu verbieten oder einzuschränken.
Deutschland
Die Abgabe von Rohmilch (oder Rohrahm) an Verbraucher ist grundsätzlich verboten; das gilt auch für den unentgeltlichen Ausschank zum Probieren oder für Rohmilch, in der keine Krankheitserreger nachweisbar sind.
An Verbraucher abgegeben werden darf sie ausnahmsweise nur
- unter der Bezeichnung des Lebensmittels als Vorzugsmilch verpackt, unter höheren hygienischen Anforderungen an ihre Beschaffenheit, an ihre ständige Kühlung und an den behördlich genehmigten Erzeugerbetrieb und bei einer Kennzeichnung mit einem ab Gewinnung gerechnet höchstens 96-stündigem Verbrauchsdatum und dem Warnhinweis „Aufbewahren bei höchstens 8 °Celsius“ und dabei nicht in Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen (wie Schulkantinen) oder
- direkt in und von dem Betrieb, in dem sie behandelt und an diesem Tag oder am Vortag gewonnen wurde, sofern diese oft so genannte „Milch ab Hof“ oder „Milchtankstelle“ der Lebensmittelüberwachungsbehörde angezeigt wurde, allgemeine Hygieneanforderungen beachtet sind und an der Abgabestelle gut lesbar die Erklärung angebracht ist: „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“.
Schweiz
Eine ähnliche Definition für Rohmilch wie nach EU-Recht gilt im Schweizer Recht: „Rohmilch ist Milch, die nicht über 40 °C erwärmt und keiner weiteren Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogen wurde“ (Art. 32 Abs. 2 VLth). Sie gilt als „nicht genussfertig“ und muss u. a. mit einem Hinweis versehen werden, dass sie „vor dem Konsum auf mindestens 70 °C erhitzt werden muss“ (Art. 38 Abs. 1 VLth).
Einschränkungen und Verbote weltweit
Diese Tabelle bietet einen Überblick über einige Staaten, die die Abgabe von Rohmilch an Endverbraucher verboten haben oder nur unter Einschränkungen zulassen.
Eingeschränkt | Verboten | |
---|---|---|
Singapur | x | |
Norwegen | x
(Ausnahme: Gelegentliche Verkäufe ab Hof) | |
Schweden | Nur von registrierten Höfen, in begrenzter Menge | |
Großbritannien
(exkl. Schottland) |
Nur von registrierten Höfen, ab Hof, auf Bauernmärkten, als Direktlieferung,
nicht in Geschäften. |
|
Schottland | x | |
Kanada | x | |
Australien | x | |
Niederlande | Nur ab Hof | |
USA | Regelungen auf Bundestaatenebene:
7 Staaten: Ohne Auflagen 19 Staaten: Mit Auflagen 21 Staaten: Abgabe verboten 3 Staaten: Mit Ausnahmen verboten
Bundesweit: Es ist verboten, Rohmilch für den menschlichen Verzehr zu Handelszwecken über die Grenze eines Bundesstaates zu transportieren. |