Energiekosten in der Lebensmittelproduktion: gesetzliche Einsparmöglichkeiten in EEG, StromStG und EnergieStG vorhanden

Erstes Fresenius-Seminar zum Thema „Der Energiemanagement Beauftragte in der Lebensmittel-und Getränkeindustrie“

07.10.2015 - Deutschland

Lebensmittel- und Getränkeproduktion im großen Stil kommt nicht ohne die Verwendung großer Mengen an Energie aus. Ein gutes Management der Ressource hilft dabei, Kosten zu sparen. Doch auch rechtlich sind Möglichkeiten vorgesehen, mit denen Kosten, die mit dem Energieverbrauch zusammenhängen, reduziert werden können. Einige davon stellte das neue Fachseminar „Der Energiemanagement-Beauftragte in der Lebensmittel- und Getränkeindustrie“ der Akademie Fresenius am 23. September 2015 in Dortmund vor. 

Zunächst ging Referent Dr. Frank-Jürgen Frese auf die Begrenzung der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ein. Stromkostenintensive Unternehmen können eine solche erhalten, wenn sie einer bestimmten Branche zuzuordnen sind und die verbrauchte Strommenge im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an einer Abnahmestelle mehr als 1 Gigawatt pro Stunde betragen hat. Je nachdem, in welcher Branche das Unternehmen genau tätig ist (infrage kommende Branchen sind in Anlage 4 des EEG gelistet), muss eine Stromintensität von mindestens 16 bzw. 17 Prozent nach 2016 oder sogar 20 Prozent erreicht werden, damit eine Begrenzung gewährt wird. Eine weitere Bedingung ist, dass das betroffene Unternehmen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 bzw. ein Umweltmanagementsystem nach EMAS unterhält oder, sofern im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als fünf Gigawatt pro Stunde verbraucht wurden, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach Spitzenausgleich-Effizienzverordnung betreibt. Die Begrenzung der EEG-Umlage erfolge nicht bis einschließlich 1 Gigawatt pro Stunde, sondern werde erst über diesem Wert auf 15 Prozent angesetzt, erklärte Frese. Zudem erfolge die Begrenzung in Summe aller begrenzten Abnahmestellen höchstens auf 0,5 Prozent des arithmetischen Mittels der Bruttowertschöpfung der letzten drei Geschäftsjahre, sofern die Stromintensität mindestens 20 Prozent betragen habe bzw. auf höchstens 4,0 Prozent wenn diese geringer als 20 Prozent ausgefallen sei. Der Experte betonte, dass die Begrenzung immer nur in Fällen durchgeführt werde, in denen die Umlage für den Stromanteil über einer Gigawattstunde 0,1 Cent pro Kilowattstunde an allen anderen Abnahmestellen nicht unterschreitet. Abschließend zu dieser Thematik nannte Frese notwendige Nachweise, die für die Begrenzung der EEG-Umlage einzureichen sind. Demnach müssen Stromlieferverträge und -rechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre, ein Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (Ausgabe 2008) sowie ein gültiges Zertifikat nach ISO 50001, ein gültiger EMAS-Eintragungsbescheid oder ein gültiger Nachweis eines alternativen Systems für KMU vorgelegt werden. Unternehmen, die die Voraussetzungen erfüllen und die Begrenzung geltend machen möchten, müssen für eine Begrenzung im Folgejahr bis 30.06. einen entsprechenden Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. 

Sparpotenzial auch bei Strom- und Energiesteuer möglich 

Weitere Möglichkeiten zur Kostensenkungen ergeben sich für produzierende Betriebe bei der Strom- und Energiesteuer. Eine Stromsteuer, die 1000 Euro im Kalenderjahr übersteigt, werde erlassen, erstattet oder vergütet, wenn der Strom in einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke verwendet wurde, führte Frese aus. Eine ähnliche Regelung existiert für die Energiesteuer, bei der in einem solchen Fall Steuerentlastungen gewährt werden. In beiden Fällen beziehen sich die rechtlich vorgesehenen Kostenminderungen auf jeweils ein Kalenderjahr und umfassen 90 Prozent der Steuer. Eine Erlassung, Erstattung oder Vergütung der Strom- oder Energiesteuer sei dann möglich, wenn ein Unternehmen für das Antragsjahr nachweisen könne, dass es ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 betreibe oder eine Registrierung nach EMAS bestehe und die Bundesregierung auf Grundlage einer Berichts von einem unabhängigen Institut festgestellt habe, dass der vorgesehene Zielwert für die Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde, so der Experte. KMU könnten daneben auch hier alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben. 

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