Bundesverwaltungsgericht: Behörden müssen Informationen über Ergebnisse zu Druckchemikalien in Lebensmitteln herausgeben

02.12.2015 - Deutschland

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sind die Behörden verpflichtet, Informationen über Ergebnisse zu Druckchemikalien herauszugeben. Dies gilt auch, wenn das betroffene Unternehmen die Auffassung vertritt, die Werte seien nicht richtig ermittelt worden.

Deutsche Umwelthilfe klagt erfolgreich auf Herausgabe

Nachdem das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Untersuchungen über Belastungen von Lebensmitteln durch Druckchemikalien preisgeben wollte, gingen mehrere betroffene Verpackungs- und Lebensmittelunternehmen dagegen gerichtlich vor. Vorangegangen war eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2008, bei dem die Deutsche Umwelthilfe gegen das Ministerium klagte. Damals entschieden die Richter, dass die Behörde die Untersuchungsergebnisse herausgeben müsse. Dabei ging es um Werte über Säfte, Müsli, Haferflocken, Mehl, Tütensuppen, Cornflakes, Müsliriegel und Reiswaffeln.

Betroffene Unternehmen erfolglos in allen Instanzen

Diese Entscheidung war den betroffenen Unternehmen ein Dorn im Auge, weshalb sie nun versuchten, die Veröffentlichung zu verhindern. Nachdem die Klage vor dem Verwaltungsgericht abgewiesen wurde, musste dann im Rahmen einer Berufung das Oberverwaltungsgericht darüber entscheiden. Auch in dieser Instanz war die Klage erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht erachtete die Preisgabe der brisanten Informationen gemäß der damals geltenden Fassung des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) als rechtmäßig. Insbesondere stehe die Informationsgewährung auch ohne Überprüfung der Richtigkeit der begehrten Informationen im Einklang mit den jeweils zum Zeitpunkt maßgeblichen Vorschriften (§ 5 Abs. 3 VIG 2008 und § 6 Abs. 3 VIG 2012).

Verpflichtung zur Herausgabe, auch wenn das betroffene Unternehmen Richtigkeit der Daten anprangert

Da das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zuließ, legte das klagende Unternehmen Beschwerde dagegen ein. Das BVerwG wies diese allerdings zurück und bestätigte die Entscheidung der vorangegangen Instanzen. Die zuständigen Behörden seien verpflichtet, die Informationen und Ergebnisse herauszugeben, so die Bundesrichter. Das ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut der Regelungen im VIG. Daran ändere sich auch nichts, wenn das betroffene Unternehmen die Meinung vertritt, die Werte seien nicht richtig ermittelt worden. Denn die Vorschriften besagen ausdrücklich, dass die informationsherausgebende Stelle nicht verpflichtet ist, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu überprüfen. Nichts anderes könne auch aus dem Sinn und Zweck der Regelungen entnommen werden. Der Gesetzesgeber habe sich bei seinem Gesetzesvorhaben am Leitbild des mündigen Verbrauchers orientiert, der befähigt werden soll, seine Kaufentscheidung eigenverantwortlich zu treffen. Diesem Leitbild entspreche es, einem Anspruchsteller die bei der Behörde vorhandenen Informationen „ungefiltert“ zugänglich zu machen. Der Anspruchsteller solle umfassend Einblick in den Informationsbestand der Verwaltung erhalten und so in den Stand versetzt werden, sich selbst ein Urteil zu bilden. Eine Aufteilung der Daten nach Maßgabe behördlicher Richtigkeit würde diesem Leitbild zuwiderlaufen.

Auch hegten die Richter keine Bedenken hinsichtlich eines Verstoßes gegen die in der Verfassung verankerte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Zwar habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verbreitung unzutreffender Informationen durch den Träger der Staatsgewalt einen rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen kann. Jedoch könne der Träger der Staatsgewalt zur Verbreitung von Informationen unter bestimmten Voraussetzungen auch dann berechtigt sein, wenn ihre Richtigkeit noch nicht geklärt ist. Dies sei hier so der Fall, zumal das Interesse der Unternehmen ausreichend durch entsprechende Regelungen geschützt werde.

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