BGH verbietet “Detox”-Lebensmittel

Lebensmittel dürfen nicht als „Detox“ beworben werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

08.03.2018 - Deutschland

Ein Unternehmen bot Kräuterteemischungen mit der Bezeichnung „Detox“ und „Detox mit Zitrone“ an. Ein Wettbewerbsverband beanstandete diese Aussagen, da diese als unzulässige gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Health-Claims-Verordnung (HCVO) einzustufen seien. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Bezeichnung „Detox“ im Sinne einer entgiftenden Wirkung des Tees auf den menschlichen Körper. Eine solche Angabe sei nicht nach Art. 13 HCVO zugelassen und daher nach Art. 10 Abs. 1 HCVO* verboten.

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OLG Bamberg sieht “Detox” kritisch

Nachdem das Landgericht Hof die Klage des Wettbewerbsverbandes abgewiesen hatte, hatte dieser in der Berufung Erfolg. Das OLG Bamberg entschied, dass die beanstandeten Bezeichnungen beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck erwecken, der Verzehr der beworbenen Tees habe wegen der darin enthaltenen pflanzlichen Stoffe eine entgiftende Wirkung und führe zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Es handele sich daher um eine spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1 HCVO, die mangels wissenschaftlichen Nachweises ihrer Richtigkeit unzulässig seien. Der BGH bestätigte letztinstanzlich diese Sichtweise.

BGH bestätigt: “Detox” ist juristisch “toxisch”

Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Bezeichnung „Detox“ eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO ist. Auch wenn sich die Bezeichnungen „Detox“ und „Detox mit Zitrone“ auf die jeweiligen Kräutermischungen insgesamt beziehen und kein konkreter Nährstoff oder Bestandteil bezeichnet wird, auf den die „Entgiftung“ oder „Entschlackung“ zurückgeführt werden könnte, handele es sich um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe.

Keine wissenschaftliche Absicherung – kein “Detox”

Mit Recht hätten die OLG-Richter daher angenommen, die Bezeichnungen seien unzulässig, weil es an einer wissenschaftlichen Absicherung dieser Wirkversprechen fehle. Angesichts der zahlreichen auf dem Markt befindlichen „Detox“-Lebensmittel ist diese Entscheidung von großer praktischer Bedeutung. Sie bestätigt wieder einmal, dass auch weit verbreitete Marketingbegriffe juristisch „toxisch“ sein können.

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