Die wichtigsten Änderungen der neuen Trinkwasserverordnung zusammengefasst
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Eine wesentliche Neuerung ist die Verpflichtung für Untersuchungsstellen, die Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionella spec. an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.
Die neue Trinkwasserverordnung enthält zum ersten Mal auch ein Verbot für die Einbringung von Gegenständen oder Verfahren in das Roh- oder Trinkwasser, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen. Hierdurch werden hygienische Verschlechterungen des Trinkwassers durch z. B. die Verlegung von Breitbandkabel für schnelles Internet in Trinkwasserleitungen verhindert.
Eine weitere Neuerung bildet die Einführung einer so genannten „Risikobewertungsbasierten Anpassung der Probennahmeplanung (RAP)“. Auf dieser Grundlage können Trinkwasserversorger in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt eine Anpassung des Untersuchungsumfanges und der Untersuchungshäufigkeit vornehmen. Zwingende Grundlage hierfür ist eine ausführliche, fundierte und nachvollziehbare Risikobewertung, die der Trinkwasserversorger vorlegen muss. Alle Parteien gewinnen dadurch mehr Flexibilität, mit der sie die vorgeschriebenen Untersuchungen besser an die Gegebenheiten vor Ort anpassen können.
Kleinanlagenbetreiber (Trinkwasser für den Eigenbedarf) müssen nun unaufgefordert jährlich eine mikrobiologische Untersuchung durchführen lassen und diese dem Gesundheitsamt vorlegen. Das Untersuchungsintervall für die chemischen Parameter wurde für diese Anlagen im Zuge der Neuerung von 3 auf 5 Jahre gestreckt.
Mit der neuen Trinkwasserverordnung (nun TrinkvW abgekürzt) wurden auch das Lebensmittel- und das Trinkwasserrecht stärker voneinander abgegrenzt.
Eine detaillierte Aufstellung wichtiger Änderungen haben wir für Sie hier zusammengestellt:
A. Untersuchungspflichten für Wasserversorger
Für die Umsetzung der EU-Richtlinie können Anlagenbetreiber von sogenannten a-Anlagen (Zentrale Wasserwerke) und b-Anlagen (Dezentrale kleine Wasserwerke) künftig zwischen zwei Varianten auswählen:
- Qualitätssicherung durch eine regelmäßige Probenahme mit einem festgelegten Set an Untersuchungsparametern
- Risikobewertungsbasierte Probenahmeplanung. Anlagenbetreiber können auf Basis einer Risikobewertung in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt sowohl die Häufigkeit der Probenahmen als auch den Untersuchungsumfang reduzieren
Eine korrekte Risikobewertung muss von einer fachkundigen Person mit einschlägiger Berufserfahrung und Qualifikation erstellt werden und muss eine Reihe an Vorgaben berücksichtigen.
B. Untersuchungspflicht für Kleinanlagerbetreiber (Eigenbedarf)
In Abstimmung mit dem Gesundheitsamt können Betreiber von sogenannten c-Anlagen (Kleinanlagen für den Eigenbedarf, ohne Abgabe an Dritte) das Untersuchungsintervall für chemische Parameter von 3 auf 5 Jahre strecken. Die mikrobiologische Untersuchung muss unaufgefordert jährlich erfolgen und ist dem Gesundheitsamt vorzulegen.
C. Untersuchungspflicht für mobile Versorgungsanlagen* und für Anlagen zur ständigen Wasserverteilung**
(*sog. d-Anlagen, z.B. Trinkwasseranlagen an Bord von Schiffen und Flugzeugen)
(**sog. e-Anlagen, z.B. Trinkwasserinstallationen in Gebäuden)
Der neue §14b regelt die Bedingungen für die Untersuchungspflicht auf Legionella spec. von d- und e-Anlagen. Es wird detailliert auf die Voraussetzung für die Untersuchungspflicht, sowie auf die Untersuchungshäufigkeit eingegangen.
Für neue d- und e-Anlagen, die nach dem 9. Januar 2018 in Betrieb genommen wurden, muss die erste Untersuchung nach 3 bis 12 Monaten nach der Inbetriebnahme erfolgen.
D. Anzeigepflicht
Durch den neuen Paragrafen 15a werden wir als Untersuchungsstelle verpflichtet, festgestellte Überschreitungen des für Legionella spec. geltenden technischen Maßnahmenwertes von 100 KBE/100 ml unverzüglich an das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu melden. Dadurch entfällt auf der anderen Seite die Anzeigepflicht des Unternehmers an die zuständige Behörde, sofern ihm ein Nachweis vorliegt, dass die Anzeige bereits durch die Untersuchungsstelle erfolgt ist.
Im Zuge der Neuerung des Anzeigeverfahrens müssen die dafür notwendigen Informationen unter Einhaltung der Regeln zum Datenaustausch/Datenschutz und Kundenschutz beim Auftraggeber abgefragt werden.
Darüber hinaus legt die neue TrinkwV fest, dass der Untersuchungsauftrag aus Probenahme und Analytik bestehen muss.
Überschreitungen des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen bei Untersuchungen, die nicht gemäß § 14 b TrinkwV durchgeführt wurden, sind hiervon jedoch ausgenommen. Das heißt: hier ist nach wie vor der Unternehmer oder sonstiger Inhaber in der Pflicht die Überschreitung der zuständigen Behörde zu melden.
E. Klarstellung der rechtlichen Einordnung von in Lebensmittelbetrieben verwendetem Wasser
Aufgrund der EG-Trinkwasserrichtlinie ist Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird, grundsätzlich als Trinkwasser einzuordnen. Davon ausgenommen ist nun Wasser, bei dem die entsprechende Behörde (zuständig für die Überwachung nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetz), davon überzeugt ist, dass die Qualität des Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann.
Das heißt: Dieses Wasser unterliegt nach der neuen TrinkwV ausnahmsweise nicht den gesetzten Anforderungen an Trinkwasser (das Einverständnis der Behörde vorausgesetzt).
Demgegenüber regelt nun auch die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) im §3a die Verwendung von Trinkwasser. Es wird nun explizit darauf verwiesen, dass die Qualität von Trinkwasser durch die TrinkwV bestimmt wird.
F. Einbringungsverbot für Gegenstände und Verfahren in Trinkwasseranlagen, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen
Wörtlich heißt es hier: „Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2020 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. § 17 Abs. 7 Satz 2 der neuen Trinkwasserverordnung gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen“.
Hierdurch werden hygienische Verschlechterungen des Trinkwassers durch z.B. die Verlegung von Breitbandkabel für schnelles Internet in Trinkwasserleitungen verhindert.
G. Umfang der Überwachung durch das Gesundheitsamt
Die Überwachung durch das Gesundheitsamt ist in § 19 der neuen Trinkwasserverordnung geregelt. Neuerungen ergeben sich u. a. beim Probennahmenplan des Gesundheitsamtes.
H. Stärkung der Verbraucherrechte
Gemäß der neuen Trinkwasserverordnung haben Verbraucher das Recht mindestens einmal jährlich Zugang zu aktuellen Untersuchungsergebnissen ihres Trinkwassers zu bekommen, sofern sie ihr Trinkwasser aus a-, b-, d- oder e-Anlagen beziehen.
Darüber hinaus sind betroffene Verbraucher zu informieren, wenn Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei in einer a-, b- oder e-Anlage verbaut sind.
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