Halbierte Nachtzuschläge bei Schichtarbeit in der Getränkeindustrie nicht rechtens
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Schichtarbeiter könnten den höheren Zuschlag von 50 Prozent verlangen, "um mit den nicht regelmäßig nachts Arbeitenden gleichbehandelt zu werden", urteilte das höchste deutsche Arbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt in einem Fall aus Hamburg (10 AZR 334/20). Geklagt hatte ein Arbeitnehmer einer Brauerei.
In einem anderen Verfahren, bei dem es um unterschiedlich hohe Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit ging, riefen die Richter den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an.
In dem Fall des Brauerei-Angestellten aus Hamburg erklärte das Bundesarbeitsgericht, Nachtarbeitnehmer und Nachtschichtarbeitnehmer seien miteinander vergleichbar. Der höhere Zuschlag für Nachtarbeitnehmer könne nicht den Zweck haben, ihre Freizeit vor Eingriffen durch den Arbeitgeber zu schützen. Andere sachliche Gründe, die die schlechtere Behandlung der Nachtschichtarbeiter rechtfertigen könnten, ließen sich dem zugrundeliegenden Manteltarifvertrag nicht entnehmen. Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) wertete das Urteil als Erfolg.
Dem Europäischen Gerichtshof legte das Bundesarbeitsgericht die Frage vor, ob unterschiedlich hohe Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit gegen den Gleichheitsgrundsatz und europäisches Recht verstoßen. Diese Frage stelle sich auch für eine große Zahl anderer Tarifverträge, hieß es zur Begründung.
Es geht dabei nach Gerichtsangaben um den Manteltarifvertrag der Erfrischungsgetränke-Industrie. Er sehe bei regelmäßiger Nachtarbeit einen Zuschlag von 20 Prozent und bei unregelmäßiger Nachtarbeit von 50 Prozent der Stundenvergütung vor. Nach NGG-Angaben liegen tausende Verfahren zur Auslegung von Tarifregelungen mit Arbeitgeberverbänden der Ernährungsindustrie bei den Arbeitsgerichten./rot/DP/nas (dpa)
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