Das gilt es in der Lebensmittelkennzeichungen bei Exporten nach Großbritannien zu beachten

Post-Brexit-Ära

14.01.2021 - Deutschland

Am 31. Dezember 2020 endete die Brexit-Übergangsphase. Zum 1. Januar 2021 vollzog das Vereinigte Königreich den Austritt aus dem europäischen Binnenmarkt. Damit einher gehen Änderungen bei den künftig zu beachtenden Vorschriften zur Kennzeichnung für den Export nach Großbritannien vorgesehener Lebensmittel. Bis 1. Oktober 2022 gelten Übergangsfristen.

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Mettler-Toledo empfiehlt Lebensmittelunternehmen, sich frühzeitig zu den künftig geltenden Kennzeichnungsvorgaben für UK-Importe von Lebensmitteln zu informieren und zu prüfen, ob und welche Auswirkungen diese auf die bisherigen Prozesse der Etikettierung und Etikettenkontrolle haben.

Anpassung der Kontaktdaten

Innerhalb des EU-Binnenmarktes ist es Pflicht, auf der Verpackung von Lebensmitteln die Adresse des Herstellers oder des Verkäufers mit Sitz innerhalb der Europäischen Union anzugeben.

  • Bis 30. September 2022 ist es nicht erforderlich, Änderungen dieser Kontaktdaten vorzunehmen, um das Lebensmittel in Großbritannien verkaufen zu dürfen. Das Produkt darf auf dem britischen Markt vertrieben werden, wenn auf der Verpackung eine Adresse innerhalb der EU angegeben ist.
  • Ab 1. Oktober 2022 ist es verpflichtend, Kontaktdaten in Großbritannien anzugeben. Wichtig: Sollte das Lebensmittelunternehmen keinen Firmensitz im Vereinigten Königreich haben, so ist die Adresse des britischen Importeurs anzugeben.

Anpassung der Herkunftskennzeichnung

Für bestimmte Lebensmittel – wie beispielsweise Fleisch, Obst und Gemüse oder Honig – ist eine Herkunftskennzeichnung vorgeschrieben, wobei zwischen den Herkunftsangaben „EU“ und „nicht-EU“ unterschieden wird. Auch hier gelten Übergangsfristen.

  • Bis 30. September 2022 kann auf britischen Produkten weiterhin die Angabe „EU“ verwendet werden. Das gilt allerdings nur für Produkte, die für den britischen Markt bestimmt sind.
  • Ab 1. Oktober 2022 ist bei den Herkunftsangaben zwischen „UK“ und „non-UK“ zu unterscheiden und entsprechend zu kennzeichnen.

Für Olivenöl und Honig gibt es gesonderte Vorschriften zur Herkunftskennzeichnung.

Sonderregeln für Nordirland

Für den nordirischen Markt finden weiterhin die EU-Vorschriften Anwendung. Unter Umständen müssen jedoch auch für Nordirland künftig Änderungen des Labels vorgenommen werden.

Alle hier aufgeführten Änderungen beruhen auf Ankündigungen der britischen Regierung und müssen noch vom britischen Parlament bestätigt werden.

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