Sorgfaltspflichten für gentechnische Produkte einführen

26.01.2024

Produkte, die mit Methoden der neuen Gentechnik, beispielsweise Genome Editing, hergestellt werden, sind in einigen Fällen herausfordernd für die Rückverfolgbarkeit. Mit entsprechend angepassten EU-Regelungen kann dieser Herausforderung aber wirkungsvoll begegnet werden. Welche Ansätze dafür sinnvoll wären und wie sie umgesetzt werden könnten, haben das Öko-Institut und das österreichische Umweltbundesamt in einer aktuellen Studie untersucht.

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Symbolbild

Eine Herausforderung bei Methoden der neuen Gentechnik (NGT) besteht darin, dass sich manche NGT-Produkte nicht durch analytische Verfahren als solche eindeutig identifizieren lassen. In Anlehnung an andere Produkte, deren Vermarktung in der EU reguliert ist und deren regulatorisch adressierte Eigenschaften ebenfalls nicht analytisch nachweisbar sind, wie beispielsweise Konfliktmineralien, hat das Projektteam verschiedene rechtliche Vorgaben überprüft. Solche Gesetze verlangen eine Sorgfaltspflicht der Unternehmen in ihren Lieferketten und damit eine Beweislastumkehr. Diese Methode lässt sich auf Produkte der Agrar- und Lebensmittelindustrie übertragen. Eine entsprechende Sorgfaltspflichtenregelung könnte sich auf alle Produkte erstrecken, die mit Methoden der neuen Gentechnik entwickelt wurden.

Produkte rückverfolgen, um Sorgfaltspflichten zu erfüllen

Sorgfaltspflichtvorschriften können Unternehmen rechtlich dazu verpflichten, Verantwortung für bestimmte Risiken in ihren Lieferketten zu übernehmen. Sie müssen beispielsweise durch Berichterstattung nachweisen, dass sie ihren Pflichten unter anderem zum Schutz von Menschen- und Umweltrechten nachkommen. Auch die regionale Herkunft von Importprodukten kann verpflichtend nachzuweisen sein. Diese Systeme der Rückverfolgbarkeit können ebenfalls bei gentechnisch veränderten Produkten (GVO) angewandt werden. Dann müssen sich Unternehmen, die Agrarrohstoffe importieren, bemühen, die Risiken von nicht zugelassenen GVO (inklusive NGT-Produkten) in ihrer Lieferkette auszumachen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, diese zu verringern. Dabei sollten die Inhaltsstoffe eines Produkts über die gesamte Lieferkette bis hin zur landwirtschaftlichen Produktion oder sogar zur Herkunft des Saatguts zurückverfolgt werden können. Die Rückverfolgbarkeit ist damit ein Mittel, um das Risiko einer Verunreinigung mit GVO zu minimieren und Voraussetzung, um die Sorgfaltspflicht zu erfüllen.

Herausfordernd für die Unternehmen kann der zusätzliche Aufwand durch weitere Berichterstattung sein. „Unsere Praxisübung anhand eines fiktiven Unternehmens, das mit gentechnikfreien Produkten handelt, hat gezeigt, dass Unternehmen, die zertifizierte gentechnikfreie Produkte verkaufen, bereits viele Elemente einer potenziellen Sorgfaltspflichtenregelung erfüllen. Der Mehraufwand sollte daher gering sein“, erklärt Dr. Jenny Teufel, Projektleiterin am Öko-Institut. Zudem müssen Unternehmen der Lebensmittelindustrie bereits jetzt beispielsweise durch die neue Verordnung für entwaldungsfreie Produkte, entsprechende Informationen über ihre Lieferketten bei bestimmten Rohstoffen bereitstellen.

Existierende Datenbanken ausbauen, um Risiken leichter zu identifizieren

Um Risiken in der Lieferkette zu bewerten, sind wiederum eine Reihe von Informationen über gentechnisch veränderte Produkte erforderlich, wie zum Beispiel eine regelmäßig aktualisierte Übersicht über die wichtigsten Länder, die pflanzliche Erzeugnisse in die EU exportieren und die für gentechnisch veränderte Sorten weltweit verfügbar sind. Vorzugsweise werden diese Daten in einer internationalen Datenbank zur Verfügung gestellt, die auch automatisch abrufbare Sequenzinformationen über die gentechnisch veränderten Organismen enthält. „Diese Informationen würden es den Importeuren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ermöglichen, die erforderlichen nicht-analytischen Risikobewertungen durchzuführen“, sagt Teufel.

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