Zu den Erfrischungsgetränken gehören laut den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke des Deutschen Lebensmittelbuchs:
- Fruchtsaftgetränke
- Fruchtschorlen
- Limonaden
- Brausen
Fruchtsaft und Fruchtnektar zählen hingegen nicht zu den Erfrischungsgetränken; Fruchtsaftgetränke mit wesentlich geringeren Fruchtanteilen, dürfen auch nicht irreführend als Fruchtsaft oder -nektar bezeichnet werden. Erfrischungsgetränke müssen allerdings nicht streng alkoholfrei sein, sondern dürfen je Liter bis 2 g Alkohol enthalten, der aus ihren Fruchtbestandteilen oder Aromen stammt. Naturgetreue Fruchtbilder dürfen, außer bei farblosen Zitruslimonaden, in der Werbung oder auf der Packung nur dann verwendet werden, wenn diese Frucht tatsächlich darin ist oder dazu klargestellt ist, dass das Getränk bloß …-Geschmack oder …-Aroma besäße oder enthalte.
Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke dürfen maximal 320 mg Koffein pro Liter enthalten. Zu dieser Gruppe zählen auch Energydrinks, die zudem bis zu 4 g Taurin, 200 mg Inosit und 2,4 g Glucuronolacton je Liter enthalten dürfen.
Bezüglich gesundheitlicher Auswirkungen des Konsums zuckerhaltiger Erfrischungsgetränke wies das RKI basierend auf KiGGS Welle 2 auf einen durch viele Studien aufgezeigten Zusammenhang zwischen einem hohen Konsum bei Kindern und Jugendlichen und einer erhöhten Gewichtszunahme hin. Das RKI verwies außerdem auf ein erhöhtes Risiken von Diabetes mellitus Typ II und von Karies. Zudem hätten Studien Hinweise auf negative Auswirkungen bestimmter Säuren, wie zum Beispiel Phosphorsäure (Konservierungsstoff: E 338 nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung) in Cola-Getränken, auf die Knochendichte bei Heranwachsenden geliefert.