Der Begriff light ist gesetzlich nicht definiert. Einige verwandte Begriffe sind jedoch gesetzlich definiert. Als fettreduziert dürfen Lebensmittel nur bezeichnet werden, wenn sie mindestens 30 Prozent weniger Fett enthalten als vergleichbare Produkte. Sogenannte „energiearme“ Lebensmittel dürfen maximal 170 kJ (= 40 kcal) pro 100 Gramm enthalten, flüssige Lebensmittel maximal 80 kJ (= 20 kcal). Sogenannte „energiereduzierte“ Lebensmittel müssen einen um mindestens 30 Prozent geringeren physiologischen Brennwert aufweisen als vergleichbare Lebensmittel.
In der Europäischen Union sind seit dem 19. Januar 2007 neue Regelungen in Kraft, die die Verwendung des Begriffs light regeln sollen (z. B. für Milchprodukte) oder sogar verbieten (z. B. für Zigaretten). Bis zum 1. Juli galten Übergangsfristen.
Seit 1. Januar 2016 können Streichfette mit einem Milchfettanteil von höchstens 62 %, die bislang als Dreiviertelfett- oder Halbfett-Butter zu bezeichnen waren, nur oder zusätzlich als light oder fettreduziert gekennzeichnet werden; Streichfette mit einem Milchfettanteil von unter 39 % oder über 41, jedoch unter 60 % Milchfettanteil. die weiterhin als Milchstreichfett mit der Angabe des konkreten Fettanteils zu bezeichnen sind, können zusätzlich light oder fettreduziert genannt werden.