Winzer scheitern mit Klage gegen Aldis «Champagner Sorbet»

20.10.2014 - Deutschland

Aldi Süd darf die Bezeichnung «Champagner» weiterhin für ein Sorbet verwenden. Dies entschied das Oberlandesgericht München am Donnerstag in einem Präzedenzfall. Revision gegen das Urteil wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen (Az.: 29 U 1698/14). 

Der Dachverband der Champagne-Wirtschaft, der unter anderem die dortigen Winzer vertritt, wollte dem Discounter den Namen Champagner Sorbet für ein Tiefkühlprodukt wegen missbräuchlicher Verwendung einer geschützten Bezeichnung verbieten lassen. Es gebe sehr viele Champagner-Entscheidungen, sagte der Vorsitzende Richter in der Verhandlung, «aber über ein Produkt, in dem sich unstreitig Champagner befindet, wurde noch nie entschieden». 

Das Münchner Landgericht hielt die Klage des Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne zunächst für begründet.

Verhandelt wurde in zweiter Instanz nun über die Berufung des Aldi-Lieferanten, der sich dem Rechtsstreit angeschlossen hatte. Das belgische Unternehmen pochte darauf, dass das Sorbet zu zwölf Prozent aus Champagner besteht und es unter diesen Umständen einen Schutz der Bezeichnung nicht gebe. 

Die Winzer-Organisation stützte sich hingegen auf die EU-Vorschrift über geschützte Ursprungsbezeichnungen. Aldi und der Lieferant bedienten sich des exklusiven Images der Champagne für ihre Geschäfte. In dem Sorbet sei «nichts von dem übrig, was Champagner ausmacht», meinte Kläger-Anwalt Richard Nieder. Er stellte die rhetorische Frage: «Haben Sie jemals Champagner eingefroren, aufgetaut und getrunken?» (dpa)

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