Onlinehandel & Biolebensmittel – Haftungsfalle Öko-Kontrollnummer

17.03.2015 - Deutschland

Als hätten Online-Lebensmittelhändler nicht schon genug mit der Umsetzung der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) zu tun, tut sich in einem keineswegs exotischen Randgebiet, nämlich dem Online-Handel mit Bio-Lebensmitteln dank einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt eine neue Haftungsfalle auf.

Biolebensmittel – Zertifizierung durch Öko-Kontrollstelle

Wer Biolebensmittel im Internet zum Verkauf anbietet, so das OLG mit Urteil vom 30.09.2014, Az. 14 U 201/13, unterfällt dem Kontrollsystem nach Art. 27 EG-Öko-Verordnung und muss sich daher von einer Öko-Kontrollstelle zertifizieren lassen. Dies gilt wohlgemerkt nicht nur für Onlinehändler, die Bio-Produkte als Eigenmarken vertreiben, sondern auch für sämtliche Online-Händler, die Bio-Lebensmittel Dritter anbieten. Fehlt eine solche Zertifizierung und damit eine Öko-Kontrollnummer, stellt dies einen Abmahngrund dar.

Onlinehandel steht schlechter da als der stationäre Handel

Damit werden Online-Händler von Lebensmitteln wieder einmal schlechter gestellt als der stationäre Lebensmittel-Einzelhandel. Denn dieser ist von einer Bio-Zertifizierungspflicht gerade befreit. Das OLG Frankfurt rechtfertigt die Differenzierung damit, dass der Verbraucher beim Online-Handel nicht in der Lage sei, den Abgabevorgang des Bio-Lebensmittels persönlich zu überschauen und zu kontrollieren und die Umstände der Behandlung des von ihm beworbenen Produktes in Augenschein zu nehmen. Dem liegt eine romantisierende Vorstellung von Bio-Lebensmitteln einerseits und den Verhältnissen im stationären Einzelhandel zugrunde. Für die Mehrzahl der im Distanzhandel angebotenen Bio-Lebensmittel dürften diese Aspekte im Übrigen gar nicht von Belang sein. Man denke etwa an Bio-Wein oder Bio-Nahrungsergänzungsmittel, bei denen es aus Verbrauchersicht auch bei der Abgabe im Vor-Ort-Handel nichts Öko-Spezifisches zu kontrollieren gibt.

Unsere Meinung:
"ES BLEIBT DAHER AUF DEN BUNDESGERICHTSHOF HOFFEN, DER NOCH DIE GELEGENHEIT HAT, DIE VERFEHLTE ENTSCHEIDUNG DES OLG FRANKFURT ZU KORRIGIEREN. BÜROKRATISCHE REGELUNGEN OHNE PRAKTISCHEN NUTZEN FÜR DEN VERBRAUCHER GIBT ES BEIM" LEBENSMITTEL-HANDEL SCHON GENUG.

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