Informationskampagne zur Lebensmittelkennzeichnung
Broschüre des BMEL in über 28.000 Lebensmittelmärkten erhältlich – Minister Schmidt: „Nur wer gut informiert ist, kann bewusst entscheiden“
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Mit dieser gemeinsamen Initiative will das BMEL die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland aktiv über die Kennzeichnung von Lebensmitteln informieren. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf den seit dem 13. Dezember 2014 geltenden Neuregelungen der der sogenannten Lebensmittel-Informationsverordnung, wie zum Beispiel der Allergenkennzeichnung. Dazu Bundesernährungsminister Schmidt: „Nur wer gut informiert ist, kann eine bewusste Entscheidung treffen. Ich freue mich, dass wir in Kooperation mit dem Handel dort über die bestehenden Kennzeichnungsregeln informieren können, wo die Verbraucher sie direkt verwenden können: Beim Einkaufen.“ Die Lebensmittel-Informationsverordnung sei ein Meilenstein für mehr Klarheit und Wahrheit bei der Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln.
Friedhelm Dornseifer, Präsident des Bundesverbandes des Deutschen Lebensmittelhandels e. V. (BVLH) erklärt: „Kunden wollen gut informiert werden. Eine zuverlässige und klare Kennzeichnung ist daher auch uns Händlern wichtig. Aus diesem Grund unterstützt der Lebensmittelhandel das Bundesernährungsministerium gern dabei, die Verbraucher auch am Ort ihres Lebensmitteleinkaufs über die neuen Regeln aufzuklären.“
Klarheit bei Klebeschinken, Transparenz bei Allergenen, Hinweise auf Energydrinks – seit dem 13. Dezember 2014 gelten europaweit einheitliche Regeln für die allgemeine Lebensmittelkennzeichnung. Mit der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) wurden das allgemeine Lebensmittelkennzeichnungsrecht und das Nährwertkennzeichnungsrecht auf EU-Ebene zusammengeführt und das bewährte Lebensmittelkennzeichnungsrecht dabei weitergeführt und verbessert.
Zur Bekanntmachung des neuen Kennzeichnungsrechts stellt das BMEL weitere Informationsmaterialen zur Verfügung. Dazu zählen neben der 16-seitigen Informations-Broschüre „Kennzeichnung von Lebensmitteln“ auch eine handliche Service-Karte zur Allergenkennzeichnung „Klarheit und Sicherheit an der Ladentheke“ sowie die neu gestaltete interaktive Website www.bmel.de/kennzeichnung, unter der alle Materialein abgerufen und bestellt werden können.
Hintergrundinformation – die wichtigsten Neuerungen im Überblick
- Mindestschriftgröße: Alle Pflichtangaben sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt werden. Neu ist, dass es eine Vorgabe für die Schriftgröße gibt: Pflichtangaben müssen mindestens in 1,2 mm großer Schrift - bezogen auf das kleine "x", also den mittleren Buchstabenteil - gedruckt werden.
- Allergenkennzeichnung: Die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, wie Nüsse oder Soja, müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt und hervorgehoben werden. Neu ist, dass sie im Zutatenverzeichnis eindeutig hervorzuheben sind. Neu ist außerdem, dass auch bei unverpackter Ware (z.B. an der Bedienungstheke oder im Restaurant) eine Information über Allergene verpflichtend ist. Neben dem weiten Spektrum der schriftlichen Informationsmöglichkeiten ist – sofern eine schriftliche Information erhältlich ist und deutlich darauf hingewiesen wird – auch eine mündliche Information möglich.
- Lebensmittel-Imitate: Bei der Verwendung von Lebensmittel-Imitaten, z.B. Pflanzenfett anstelle von Käse, muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden, der in der Regel auf der Produktvorderseite zu finden ist. Die Schriftgröße der Imitatkennzeichnung muss mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen und darf nicht kleiner als die vorgeschriebene Mindestschriftgröße sein. Die Angabe muss zusätzlich im Zutatenverzeichnis erscheinen.
- Zusammengefügte Fleisch- oder Fischstücke: Einige Fleisch- oder Fischprodukte sehen zwar aus wie ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch, bestehen jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken, die zum Beispiel durch Lebensmittelenzyme zusammengefügt wurden. Dies muss jetzt durch den Hinweis: "aus Fleischstücken zusammengefügt" bzw. "aus Fischstücken zusammengefügt" gekennzeichnet werden.
- Raffinierte pflanzliche Öle und Fette: Raffinierte pflanzliche Öle und Fette mussten bislang nur mit ihrem Klassennamen angegeben werden (z.B. Pflanzenöl oder Pflanzenfett). Neu ist, dass ihre botanische, bzw. pflanzliche Herkunft angegeben werden muss (z.B. Palmöl oder Pflanzenfett (Kokos)). Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl oder Fett muss ggf. mit dem Aufdruck "ganz gehärtet" oder "teilweise gehärtet" versehen sein.
- Einfrierdatum: Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden. Es wird die Angabe "eingefroren am…" aufgedruckt, gefolgt von dem Datum des ersten Einfrierens.
- Koffeinhaltige Lebensmittel: Getränke mit einem erhöhten Koffeingehalt müssen einen Hinweis tragen, dass diese nicht für Kinder, Schwangere und Stillende empfohlen sind (Beispiel "Energydrinks"). Für Lebensmittel mit der Bezeichnung "Tee" oder "Kaffee" gilt diese Pflicht nicht. Einen ähnlichen Hinweis für Kinder und Schwangere erhalten Lebensmittel, die keine Getränke sind, denen aber aus physiologischen Gründen Koffein zugesetzt wurde. Auf diesen muss dann auch der Koffeingehalt angegeben sein.
- Nanokennzeichnung: Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien im Lebensmittel vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort "Nano" folgen.
- Internet-Handel: Bei vorverpackten Lebensmitteln, die über das Internet verkauft werden, müssen alle Pflichtangaben mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums bzw. des Verbrauchsdatums schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein. Sie müssen auf der Internetseite erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.
- Herkunftskennzeichnung bei Fleisch: Seit dem 1 April 2015 muss unverarbeitetes und vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch verpflichtend mit dem Aufzuchtort und dem Schlachtort des Tieres gekennzeichnet werden. Bei Lebensmitteln ist generell die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsorts verpflichtend, falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre.
- Nährwertkennzeichnung: Ab dem 13. Dezember 2016 wird die Nährwerttabelle auf allen verpackten Lebensmitteln einheitlich dargestellt, ab dem 13. Dezember 2016 ist sie auf vorverpackten Lebensmitteln verpflichtend. Die Tabelle muss Angaben zum Energiegehalt und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz (sog. "Big 7") enthalten. Zur besseren Vergleichbarkeit müssen die Nährstoffgehalte immer bezogen auf 100 Gramm (g) oder 100 Milliliter (ml) angegeben werden. Vitamine und andere Nährstoffe müssen dann angegeben werden, wenn sie auf der Verpackung herausgestellt werden, z.B. "enthält Vitamin C".
- Um Lebensmittelabfälle zu vermeiden, können Produkte, die vor dem 1