Allergene kennzeichnen: Checkliste für Lebensmittelbetriebe
Bundesernährungsminister Christian Schmidt appellierte heute an den Lebensmitteleinzelhandel und das Lebensmittelhandwerk, die seit Dezember 2014 gültigen Neuregelungen zur Allergenkennzeichnung konsequent umzusetzen. Eine Herausforderung gerade für kleine Betriebe wie Bäcker oder Metzger. GS1 Germany, unter anderem für den EAN-Barcode auf Lebensmitteln bekannt, arbeitet seit über zwei Jahren mit Handel und Industrie an Hilfestellungen, wie Unternehmen das neue Recht sinnvoll umsetzen können. Mit der kurzen Checkliste von GS1 Germany können gerade kleine Betriebe schnell prüfen, ob sie schon gut aufgestellt sind, um Allergikern mehr Sicherheit zu bieten.
- Bei nicht vorverpackter, lose angebotener Ware – wie Backartikel und zahlreiche Lebensmittel an der Bedientheke (Feinkostsalate, Käsezubereitungen) – ist die Allergenkennzeichnung seit 13. Dezember 2014 Pflicht. Die Information kann mündlich erfolgen, muss aber schriftlich dokumentiert sein.
- Für vorverpackte Ware gilt: Enthält ein Produkt Stoffe, die allergische Reaktionen oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen diese im Zutatenverzeichnis deutlich hervorgehoben werden (zum Beispiel Fettschrift oder Versalien).
- Fehlende oder fehlerhafte Informationen können zu einer Haftung gegenüber Verbrauchern, zu Abmahnungen von Wettbewerbern oder zu behördlichen Beanstandungen führen.
- Pflichtinformationen müssen in der leicht verständlichen Sprache des Landes gemacht werden, in dem das Lebensmittel vermarktet wird. In Deutschland ist das Deutsch.
- Verantwortlich für die Informationen ist derjenige, der sie in Verkehr bringt oder sie verändert – egal ob bewusst oder unbewusst.
- Auch im Onlineshop, im Katalog oder beim Telefonverkauf werden zahlreiche Informationen zur Pflicht, die bislang höchstens freiwillig bereitgestellt wurden.
Von der Lebensmittelinformations-Verordnung profitieren insbesondere Allergiker. Sie sollen Hinweise auf bedenkliche Inhaltsstoffe leicht und schnell – auch ohne große Nachforschungen – erhalten. Während bei vorverpackter Ware Allergene im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden müssen, kann die Information bei loser Ware auch mündlich erfolgen. Sie muss aber in jedem Fall schriftlich festgehalten sein: Ob Kladde, Allergiker-Speisekarte oder elektronische Lösung via Tablet bleibt den Unternehmen überlassen. Genau regelt das in Deutschland derzeit die vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV).
Frieder Francke, Inhaber mehrerer Bäckereifilialen im sächsischen Torgau, fasst die Herausforderung für seine Branche zusammen: „Auf alle Bäcker kommt eine enorme Fleißarbeit zu.“ Mehr als 200 Rezepturen hat der Bäckermeister elektronisch erfasst, anschließend ausgedruckt und an alle Filialen des Familienbetriebes verteilt. „Auf Wunsch können Kunden jetzt vor Ort genau nachlesen, welche Inhaltsstoffe in einem Produkt stecken und ob eventuell potenzielle Allergieauslöser enthalten sind“, erklärt Francke. Um die Datenmenge stemmen zu können, nutzt er eine Datenpoollösung.
Auf der Website www.lmiv-services.de gibt GS1 Germany zusammen mit seinen Tochterunternehmen wichtige Hilfestellungen und Handlungsempfehlungen für Lebensmittelunternehmer.
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