Verfahren gegen Gesellschaften der ClemensTönnies-Gruppe eingestellt – Bußgelder in Höhe von 128 Mio. Euro entfallen in Folge von Umstrukturierungen
Das Bundeskartellamt hatte am 15. Juli 2014 Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 338 Mio. Euro gegen 21 Wursthersteller sowie gegen 33 verantwortlich handelnde Personen verhängt (siehe Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 15. Juli 2014). Gegen elf Unternehmen und 15 Personen wurden die Verfahren mittlerweile durch rechtskräftige Bußgeldbescheide (in Höhe von insg. ca. 71 Millionen Euro) abgeschlossen. Gegen die darüber hinaus verhängten Bußgelder wurden Einsprüche eingelegt.
Im vorliegenden Fall wurden nach Einlegung des Rechtsmittels wesentliche Vermögensgegenstände der Böklunder Plumrose GmbH & Co KG und der Könecke Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG auf andere Gesellschaften der Zur Mühlen-Gruppe übertragen. Die beiden Gesellschaften sind anschließend erloschen.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir hätten dieses Ergebnis gerne vermieden. Allerdings hat die Umstrukturierung innerhalb der Zur Mühlen-Gruppe dazu geführt, dass ein Anspruch auf Zahlung der Bußgelder nicht mehr durchgesetzt werden kann. Die bislang im Gesetz bestehende Regelungslücke (sog. „Wurstlücke“) hat dies möglich gemacht. Wir prüfen derzeit weitere Vorgänge, bei denen ebenfalls hohe Beträge ausfallen könnten. Da solche Fälle eine effektive Kartellverfolgung gefährden, haben wir auf eine Gesetzesänderung gedrängt. Ich begrüße es daher sehr, dass das Bundeskabinett einen entsprechenden Entwurf für die anstehende Kartellrechtsnovellierung verabschiedet hat. Dadurch wird eine Unternehmensverantwortlichkeit eingeführt, die sich am europäischen Vorbild orientiert. Nur wenn auch lenkende Konzernmütter für die Bußgelder mit einstehen müssen, können die Wirkungen von Sanktionen gegenüber Großunternehmen gesichert und Umgehungslösungen verhindert werden.“
Das Bundeskabinett hat am 28. September 2016 einen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegten Entwurf für eine Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verabschiedet. Dieser sieht eine Angleichung an die im europäischen Recht bereits vorhandene unternehmensbezogene Sanktion vor. Danach erstreckt sich die Verantwortlichkeit für Kartellrechtsverstöße von Unternehmen auf rechtliche und wirtschaftliche Nachfolger der ursprünglich verantwortlichen Gesellschaft sowie auf die lenkende Konzernmutter.
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