Milchsonderbeihilfe: So läuft das Antragsverfahren
Hierzu erklärt Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt:
„Heute ist ein guter Tag für unsere Milchbauern. Mit dem Bundesratsbeschluss haben wir die letzte Hürde genommen, um unser neues Liquiditätshilfeprogramm auf die Höfe zu bekommen. Gekoppelt werden die Hilfen an Mengendisziplin. Mit der Verdopplung der europäischen Mittel auf 116 Millionen Euro und den steuerlichen Glättungsmaßnahmen in Höhe von rund 50 Millionen Euro pro Jahr setzen wir ein deutliches Signal für die Stärkung der bäuerlichen Landwirtschaft in Deutschland.“
Mit Inkrafttreten der Milchsonderbeihilfe können Milcherzeuger eine Beihilfe für angelieferte Milch im Zeitraum 01. Dezember 2015 bis 30. November 2016 beantragen. Die Höhe beträgt mindestens 0,36 Cent pro Kilogramm angelieferte Milch. Auf die zu gewährende Beihilfe kann ein Vorschuss in Höhe von 0,18 Cent pro Kilogramm der beihilfefähigen Menge beantragt werden. Voraussetzung für die Beihilfe ist, dass der Landwirt in einem dreimonatigen „Beibehaltungszeitraum“ nicht über der angelieferten Menge im gleichen Zeitraum des Vorjahres liegt. Entscheidend ist dabei die Liefermenge an Erstankäufer, also Molkerei, Erzeugerorganisation oder Rohmilchhändler.
Zweistufiges Antragsverfahren: erst online, dann schriftlich
Anträge können mit einem Online-Formular gestellt werden, das ab Beginn der Antragsfrist auf der Internetseite des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere www.hi-tier.de zur Verfügung steht. Das Formular ist vollständig ausgefüllt zunächst elektronisch an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu übermitteln und in ausgedruckter Form zu unterschreiben und mit den Anlagen per Post an die BLE zu übersenden. Der Antrag muss sowohl elektronisch als auch schriftlich bis zum Fristende bei der BLE vorliegen. Anlagen sind die Milchgeldabrechnungen aller Erstankäufer für den Zeitraum Dezember 2015 bis November 2016. Besser noch ist es, wenn der Erstankäufer eine Bestätigung über die Milchlieferungen von Dezember 2015 bis November 2016 erstellt, aus der ersichtlich wird, wie viel Menge auf den dreimonatigen Bezugszeitraum entfällt. Der Nachweis für die Milchmenge im Beibehaltungszeitraum muss im Anschluss erbracht werden.
Kurze Antragsfrist beachten
Die Antragsfrist endet bereits am dritten Montag nach Inkrafttreten der Verordnung. Auf den Internetseiten www.bmel.de sowie www.ble.de wird zeitnah darüber berichtet. Interessenten werden gebeten, diese Internetportale regelmäßig zu verfolgen.
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