Bundeskartellamt hat derzeit keine Einwände gegen das Lebensmitteleinzelhandels Joint Venture „Retail Trade Group“
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Unter dem Strich tolerieren wir diese Kooperation, weil die Auswirkungen der weiteren Konzentration auf die Lebensmittelmärkte überschaubar sind und das Vorhaben gleichzeitig auch wichtige positive Effekte mit sich bringt. Die vier großen Lebensmitteleinzelhandelskonzerne EDEKA, REWE, Schwarz-Gruppe und Aldi beherrschen über 85% des Marktes. Vor diesem Hintergrund bietet die Kooperation die Chance, die Wettbewerbsfähigkeit und damit längerfristig die Eigenständigkeit der kleineren Handelsunternehmen - auch als Absatzalternative für die Lieferanten - zu sichern.“
Real ist ein bundesweit tätiger Betreiber von Selbstbedienungs-Warenhäusern inkl. Lebensmittelabteilungen. Die Unternehmen Bartels-Langness, Bünting, Georg Jos. Kaes und Klaas & Kock betreiben Supermärkte mit unterschiedlichen regionalen Schwerpunkten. Netto Nord (nicht zu verwechseln mit der zur EDEKA gehörenden Netto Markendiscount AG), gehört zur Dansk Supermarked A/S und betreibt Discounter-Filialen im Norden und Nordosten Deutschlands.
Auf der Beschaffungsseite verfügen die RTG-Mitglieder in sämtlichen Warengruppen gemeinsam über Anteile von weniger als 15 % und liegen somit innerhalb des nach europäischem Kartellrecht als unbedenklich angesehenen Bereichs.
Auf der Absatzseite stehen sich in einigen Märkten an der RTG beteiligte Unternehmen als Wettbewerber gegenüber. Teilweise kommt es zu höheren gemeinsamen Marktanteilen. Auf sämtlichen betroffenen Absatzmärkten sind jedoch gleichzeitig auch die großen Wettbewerber der Parteien mit hohen Marktanteilen vertreten, sodass die wettbewerblichen Spielräume der RTG-Mitglieder weiterhin hinreichend kontrolliert werden.
Die Parteien hatten das Bundeskartellamt seit August 2016 über das Projekt informiert und umfangreiche Daten und Unterlagen dazu vorgelegt. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundeskartellamt den Parteien mitgeteilt, dass es das Vorhaben, insbesondere die gemeinsame Beschaffung, nach derzeitigem Kenntnisstand nicht aufgreifen wird. Das Bundeskartellamt hat die Parteien jedoch auch darauf hingewiesen, dass bei Ausweitung oder Vertiefung der Zusammenarbeit - insbesondere auf der Absatzseite - zu einem späteren Zeitpunkt eine intensivere kartellrechtliche Überprüfung erfolgen kann.
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