Süßwarenfirmen streiten über Bonbon-Verpackung
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In gleich zwei Verfahren wurde jetzt vor dem OLG verhandelt. Im ersten Fall ging es um ein weiß-blaues Rautenmuster auf den Verpackungen und die gelbe Banderole mit der Aufschrift «Bayerische Bonbonlutschkultur», im zweiten in erster Linie um Verpackungen mit Rautenmuster unterschiedlicher Farbkombination und lediglich der Aufschrift «Bonbonlutschkultur».
Im ersten Fall bestätigte das OLG ein früheres Urteil des Landgerichts. Es sei denkbar, dass die Beklagte mit der Aufmachung ihrer Bonbons der Konkurrenz potenzielle Kunden abspenstig gemacht habe. Und wenn man mit «Bayerische Bonbonlutschkultur» werbe, gehe der Angesprochene davon aus, dass das Produkt auch aus Bayern kommt. Die Beklagte nahm daraufhin die Berufung zurück. Sie muss nun unter anderem Auskunft über ihre Umsätze und Lieferanten geben, damit die Gegenseite einen Schadenersatz beziffern kann. Die strittige Werbung hatte sie bereits nach dem Urteil in erster Instanz eingestellt.
Im zweiten Fall hatte das Landgericht die Klage abgewiesen. Allein das Rautenmuster, bei der Sorte «Milch & Honig» in Gelb und Weiß, führe den Verbraucher nicht in die Irre. Vor dem OLG argumentierte der Anwalt der Klägerseite, Christian Donle, nachdrücklich dagegen. «Lebens- und Nahrungsmittel werden vom Verbraucher hochgradig mit den Orten ihrer Herstellung und den geografischen Besonderheiten einer Region verbunden», sagte Donle. Die Rauten wiesen unmissverständlich auf das bayerische Staatswappen hin.
Diskutiert wurde auch der Name «Alpenbauer». «Wien liegt nicht in den Alpen», konstatierte der Anwalt. Die Gegenseite betonte, dass es sich bei «Alpenbauer» um einen Fantasienamen handele. «Die Frage ist: Was hat der Verbraucher für eine Auffassung? Ist das eine geografische Angabe - und sind damit Erwartungen an das Produkt verknüpft?», sagte Alex Weissschuh, Vertreter der Beklagten.
Die Entscheidung: Der Senat änderte das Urteil des Landesgerichts teilweise und verbot es der Beklagten, künftig eine Verpackung mit Rautenmuster in Verbindung mit dem «Alpenbauer»-Schriftzug und der dazugehörigen Bergkette zu verwenden. Von der Beklagten hieß es dazu, man werde das endgültige Urteil abwarten und die Sache notfalls vor die nächste Instanz - den Bundesgerichtshof - bringen. (dpa)
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