Urteil: Filmen in Ställen ist grundsätzlich legal

27.02.2018 - Deutschland

Heute hat das Oberlandesgericht Naumburg drei Tierschützer in dritter Instanz endgültig freigesprochen. Sie hatten sich Zutritt zu einer Schweinemastanlage in Sandbeiendorf (Sachsen-Anhalt) verschafft und dort grausame Zustände gefilmt. Dieses Grundsatzurteil ist wegweisend für den Tierschutz. Das Gericht sieht den begangenen Hausfriedensbruch als legitimes Mittel an, um Tierquälerei und Behördenversagen öffentlich zu machen. Die Erna-Graff-Stiftung für Tierschutz sowie die Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt haben die angeklagten Tierschützer der Organisation Animal Rights Watch (ARIWA) in dem Gerichtsprozess unterstützt.

Hendrik Haßel

Urteil: Filmen in Ställen ist grundsätzlich legal

Der Vorsitzende Richter lobte die Tierschützer: man müsse ihnen für ihr mutiges Handeln danken, zumal sie sich voll zur Tat bekannten und somit das Risiko einer Strafverfolgung in Kauf genommen haben. Der Hausfriedensbruch der drei Aktivisten sei die Ultima Ratio gewesen, weil sonst niemand eingeschritten war. Die zuständige Veterinärbehörde hatte zuvor bei Kontrollen die Zustände in der Anlage nicht beanstandet. Der Richter kritisierte die Behörde deutlich: »Hier ist bewusst vertuscht worden.« Denn die Kastenstände für die Zuchtsauen in der Anlage seien seit Jahren zu klein, »und nicht plötzlich eingelaufen«. Auch die Spaltenböden seien nicht über Nacht entstanden.

»Das heutige Grundsatzurteil ist von weitreichender Bedeutung«, sagt Mahi Klosterhalfen, Geschäftsführer der Albert Schweitzer Stiftung. »Bislang war nicht abschließend gerichtlich geklärt, in was für einem juristischen Rahmen sich Tierschützer bewegen, die unbemerkt Aufnahmen in Ställen anfertigen. Die Zustände in der Anlage in Sandbeiendorf und das Versagen des Veterinäramts stehen für etliche Fälle, in denen Tierschützer auf diese Weise die grausamen Bedingungen in der sogenannten Nutztierhaltung ans Licht bringen.«

Für einen Freispruch reichte dem Oberlandesgericht der »Rechtfertigende Notstand«, der das Handeln der drei Tierschützer legitimierte. Die Aktivisten hätten Beweise gesichert und dafür gesorgt, dass endlich etwas geschieht. Das Urteil sei jedoch nicht als Freibrief für jeden Hausfriedensbruch zu verstehen. In diesem Fall lagen jedoch den Tierschützern vorab glaubhafte Hinweise für Missstände vor, die sich auch bestätigt haben.

In der Revisionsverhandlung folgte das Oberlandesgericht mit seinem Urteil den beiden vorausgegangenen gerichtlichen Instanzen. Diese hatten die Angeklagten ebenfalls freigesprochen: Das Amtsgerichts Haldensleben begründete den Freispruch im September 2016, indem es das Handeln der Tierschützer nach § 34 StGB »Rechtfertigender Notstand« bewertete, der einen Hausfriedensbruch erlaube. Diese Einschätzung bekräftigte das Landgericht Magdeburg als Berufungsinstanz im Oktober 2017. Es hielt den Angeklagten sogar den noch gewichtigeren Rechtfertigungsgrund der Nothilfe (§ 32 StGB) zugute und begrüßte deren Handeln ausdrücklich. Gegen beide Urteile hat sich die Staatsanwaltschaft Magdeburg erfolglos gewehrt und jetzt letztinstanzlich verloren.

»Jetzt können sich Rechercheteams von Tierschutzorganisationen in einem juristisch sicheren Rahmen bewegen, wenn ein glaubhafter Verdacht vorliegt und das zuständige Veterinäramt trotz bekannter Verstöße nicht eingeschritten ist«, sagt Klosterhalfen. »Dies ist auch ein überfälliger Weckruf an die Veterinärämter, bei Vergehen gegen das Tierschutzrecht endlich konsequent einzugreifen.«

Hintergrund

Im Sommer 2013 hatten sich die Tierschützer von ARIWA nachts Zugang zu einem der größten Schweinezuchtbetriebe Deutschlands mit über 60.000 Tieren verschafft. Sie nutzten Einwegkleidung und desinfizierte Kameras, um keine Keime einzutragen. Ziel war es, die Zustände zu filmen, über die ihnen eine Informantin vorher berichtet hatte. In den Aufnahmen waren erhebliche Tierquälerei und schwere tierschutzrechtliche Verstöße zu sehen. ARIWA erstattete daraufhin Anzeige gegen den Halter der Tiere, die van Gennip Tierzuchtanlagen GmbH & Co. KG. Einen Großteil der Verstöße bestätigte das Veterinäramt im anschließenden Ermittlungsverfahren, obwohl es bei vorangegangenen Kontrollen nichts beanstandet hatte. Gegen den Halter der Schweine ergingen Zwangsgelder im fünf- und sechsstelligen Bereich. Das Strafverfahren gegen Verantwortliche der van Gennip GmbH wegen hundertfachen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz wurde Ende 2015 eingestellt. Die Tierschützer standen dagegen bis heute vor Gericht.

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