Information zu Lebensmittelskandalen muss zeitlich begrenzt sein
Die Veröffentlichung eklatanter Verstöße gegen das Lebensmittelrecht ist zwar zulässig und muss von den zuständigen Behörden vorgenommen werden - allerdings nach einem Verfassungsgerichtsurteil nur zeitlich begrenzt. Das Karlsruher Bundesgericht erklärte mit seinem am Freitag veröffentlichten Beschluss die 2012 in das Gesetz eingeführte Informationspflicht für grundsätzlich verfassungskonform (Az.: 1 BvF 1/13). Allerdings dürfen demnach entsprechende Veröffentlichungen - etwa von Unternehmensnamen im Zusammenhang mit Lebensmittelskandalen - nicht bis in alle Ewigkeit verbreitet werden. Bisher gab es keine solche Löschungsfrist.
Das Bundesgesetz sieht eine Informationspflicht von Behörden vor, wenn in Betrieben beispielsweise Grenzwerte überschritten werden oder gegen Hygienevorschriften verstoßen wird. «Je länger eine für das Unternehmen negative Information in der Öffentlichkeit verbreitet wird, desto größer ist auf der anderen Seite dessen Belastung», befanden jedoch die Richter. Eine zeitliche Begrenzung sei daher geboten.
Dem Verfahren zugrunde lag ein sogenannter Normenkontrollantrag des Landes Niedersachsen, das damit das aktuell geltende Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) überprüfen lassen wollte. Es sah Klärungsbedarf wegen zu ungenauer Formulierungen. Die angegriffene Vorschrift wurde in vielen Bundesländern solange ausgesetzt.
Der Gesetzgeber hat nun bis zum 30. April 2019 Zeit, eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung zu treffen. (dpa)
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