Stalleinbrüche durch Tierrechtler bleiben als Hausfriedensbruch strafbar

ZDG begrüßt aktuelle OLG-Entscheidung

20.09.2018 - Deutschland

Ausdrücklich begrüßt der ZDG Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft e. V. die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, wonach das Eindringen von Tierrechtlern in einen Putenstall als Hausfriedensbruch strafbar bleibt. "Wir freuen uns sehr über diese klare Entscheidung, die eindeutig festhält: Tierrechtler dürfen sich nicht über geltendes Recht hinwegsetzen", bewertet ZDG-Präsident Friedrich-Otto Ripke die OLG-Entscheidung, die sich in letzter Instanz mit dem nächtlichen Eindringen von Tierrechtlern in eine baden-württembergische Putenhaltung vom Mai 2015 befasst. Die Zurückweisung der Revision durch das Gericht lässt die Verurteilung der Tierrechtler wegen Hausfriedensbruchs gem. § 123 Strafgesetzbuch rechtswirksam werden. Diese Entscheidung habe wichtige Signalwirkung und stärke die Position aller tierhaltenden Betriebe in Deutschland, so Ripke: "Es ist nunmehr höchstrichterlich festgehalten: Tierschutz ist eine Aufgabe, die von Tierhaltern, Gesetzgeber und Veterinärämtern wahrgenommen wird - und eben nicht von selbst ernannten Tierrechtlern. Für eine Rechtfertigung von Straftaten politisch anders denkender Einzeltäter ist in unserem demokratischen Rechtsstaat kein Raum."

Lalelu2000/ Pixabay

Die in einem radikalen Tierrechtsverein in Tübingen aktiven Täter hatten sich zusammengetan, um in mehrere Ställe mit Putenhaltung bei Schwäbisch Hall einzudringen und Videoaufnahmen für eine Kampagne und zur Weitergabe an Journalisten zu beschaffen. Bereits im ersten Stall konnten sie von dem Landwirt gestellt und der Polizei übergeben werden. Der betroffene Putenhalter, Mitglied im Verband, stellte Strafanzeige und wurde während des Strafverfahrens als Nebenkläger von Rechtsanwalt Dr. Walter Scheuerl aus dem Hamburger Büro der Sozietät Graf von Westphalen vertreten.

Nachdem die beiden Täter vom Amtsgericht Schwäbisch Hall und in der Berufungsinstanz auch vom Landgericht Heilbronn wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) verurteilt worden waren, verfolgte einer der Täter das Verfahren auf dem Revisionsweg weiter - im Ergebnis ohne Erfolg: In seinem Beschluss vom 4. September 2018 (Aktenzeichen: 2 Rv 25 Ss 145/18) hat das OLG die Revision des Tierrechtlers gegen seine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs verworfen. Damit ist die Verurteilung beider Tierrechtler nunmehr rechtskräftig. Das OLG Stuttgart hat betont, dass die Verurteilung des Täters durch das Landgericht Heilbronn keinen Rechtsfehler ergeben hat. Eine klare Absage hat das Gericht damit jetzt auch höchstrichterlich den Versuchen der Täter erteilt, ihr Eindringen in den Stall mit tierschutzpolitischen Zielen zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.

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