Stalleinbrüche durch Tierrechtler bleiben als Hausfriedensbruch strafbar
ZDG begrüßt aktuelle OLG-Entscheidung
Lalelu2000/ Pixabay
Die in einem radikalen Tierrechtsverein in Tübingen aktiven Täter hatten sich zusammengetan, um in mehrere Ställe mit Putenhaltung bei Schwäbisch Hall einzudringen und Videoaufnahmen für eine Kampagne und zur Weitergabe an Journalisten zu beschaffen. Bereits im ersten Stall konnten sie von dem Landwirt gestellt und der Polizei übergeben werden. Der betroffene Putenhalter, Mitglied im Verband, stellte Strafanzeige und wurde während des Strafverfahrens als Nebenkläger von Rechtsanwalt Dr. Walter Scheuerl aus dem Hamburger Büro der Sozietät Graf von Westphalen vertreten.
Nachdem die beiden Täter vom Amtsgericht Schwäbisch Hall und in der Berufungsinstanz auch vom Landgericht Heilbronn wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) verurteilt worden waren, verfolgte einer der Täter das Verfahren auf dem Revisionsweg weiter - im Ergebnis ohne Erfolg: In seinem Beschluss vom 4. September 2018 (Aktenzeichen: 2 Rv 25 Ss 145/18) hat das OLG die Revision des Tierrechtlers gegen seine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs verworfen. Damit ist die Verurteilung beider Tierrechtler nunmehr rechtskräftig. Das OLG Stuttgart hat betont, dass die Verurteilung des Täters durch das Landgericht Heilbronn keinen Rechtsfehler ergeben hat. Eine klare Absage hat das Gericht damit jetzt auch höchstrichterlich den Versuchen der Täter erteilt, ihr Eindringen in den Stall mit tierschutzpolitischen Zielen zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.
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