Die 10 größten Irrtümer zur neuen Öko-Verordnung

13.12.2018 - Deutschland

Eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen bilden den Rahmen für die ökologische Lebensmittelwirtschaft. Ziel ist es, die weitere Ausdehnung der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft zu ermöglichen. Das umfassendste Regelwerk für den Bio-Sektor ist die EU-Öko-Verordnung, die immer wieder weiterentwickelt wird. Die letzte Revision begann 2014 und endete 2018 mit dem Beschluss einer neuen Öko-Basisverordnung (VO (EU) 2018/848). Sie tritt 2021 in Kraft.  Diese neue Verordnung bildet die Arbeitsgrundlage der ökologischen Lebensmittelwirtschaft.

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Um kursierende Irrtümer aus dem Weg zu räumen, hat die Assoziation ökologischer Lebensmittelhersteller (AöL) die 10 wichtigsten Fakten zusammengefasst.

  1. Die neue Verordnung kennt keine Grenz- oder Orientierungswerte für Rückstände oder Kontaminanten. Sie ist wie bisher prozessorientiert aufgebaut.

  • Die neue Verordnung legt Details zum Umgang und zur Aufteilung von Verantwortung zwischen Unternehmen und Kontrollstellen/Behörden im Fall von möglichen Verstößen fest. Sie gibt den Unternehmen das Recht einer ersten Bewertung.

  • Die neue Verordnung klärt, dass nur diejenigen Substanzen in Bezug auf einen möglichen Verstoß relevant sind, die im Regelungsrahmen der Verordnung liegen. Also keine Kontaminanten aus Umwelt oder Verpackung.

  • Die neue Verordnung legt nicht fest, dass nur noch diejenigen Verstöße relevant sind, deren Folgen am Produkt selbst festgestellt werden können. Es geht um die Integrität entlang der Produktionskette.

  • Die neue Verordnung verlangt von allen Unternehmen gemäß Artikel 28 (1) a) + b) systematische Maßnahmen zur Identifizierung und -vermeidung von Risiken in Bezug auf Kontamination durch Stoffe und Erzeugnisse, die im Regelungsrahmen der Verordnung liegen.

  • Die neue Verordnung besagt gemäß Erwägungsgrund 68, dass sich diese systematischen Maßnahmen nur auf den Verantwortungsbereich des Unternehmens beziehen und nicht auf das, was der Nachbar tut. Dies gilt genauso für den Landwirtschaftsbetrieb.

  • Die neue Verordnung klärt, dass alle Vorsorgemaßnahmen, wie alle anderen Prozessvorgaben des Rechtes, Bestandteil der Zertifizierung sind. Diese müssen also nicht von dem abnehmenden Unternehmen gesondert erfasst und dokumentiert werden.

  • Die neue Verordnung klärt in Artikel 41, dass im Falle eines positiven Befundes, z.B. bei einer Beprobung durch die Behörde, nur dann eine Untersuchung des Falles und eine Warensperrung erfolgt, wenn der Befund fundiert ist. Das heißt, dass dieser Befund den Verdacht auf einen relevanten Verstoß gegen die Verordnung nahelegt.

  • Die neue Verordnung führt klare Kriterien zur An- und Aberkennung von Drittlandskontrollstellen ein, um den Herausforderungen im Umgang mit Importware besser begegnen zu können.

  • Die neue Verordnung regelt Themen, die am Markt schon lange Realität sind. Daher sollten Unternehmen nicht auf falsche Ratgeber hören, sondern immer erst selbst nachlesen, was in der Verordnung tatsächlich steht.

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