Gericht vertagt Entscheidung über Sonntagssemmeln
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Das Urteil soll am 14. Februar verkündet werden.
Laut Ladenschlussgesetz des Bundes, das in Bayern gilt, weil der Freistaat kein eigenes Landesgesetz hat, dürfen Bäckereien am Sonntag höchstens drei Stunden lang Semmeln und Brezeln verkaufen. Allerdings fallen viele Bäckereien auch unter das Gastronomiegesetz, wenn sie gleichzeitig ein Café mit Sitzgelegenheiten betreiben. Darauf beruft sich auch die beklagte Kette im Fall vor dem OLG.
Das Problem aus Sicht der Wettbewerbszentrale: Ein Gastronomiebetrieb darf nach Ladenschluss nur «zubereitete Speisen» anbieten. Die entscheidende Frage ist für das Gericht also, ob auf einer Semmel eine Scheibe Käse oder Salami liegen muss, damit sie als «zubereitete Speise» gilt. «Bei uns geht es um trockene Semmeln und das trockene Brot», sagte der Vorsitzende Richter.
Voraussichtlich wird das OLG eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, wie der Vorsitzende Richter sagte. «Die Frage ist von aktueller Bedeutung, und offensichtlich haben Landgerichte da unterschiedlich entschieden.» (dpa)
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