EuGH macht Vorgaben für regionales Verpacken von Schwarzwald-Schinken
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Schwarzwälder Schinken muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs unter bestimmten Voraussetzungen im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden. Das sei der Fall, wenn dies ein «erforderliches und verhältnismäßiges Mittel» darstelle, um etwa die Qualität oder den Ursprung des Schinkens zu gewährleisten, urteilten die Luxemburger Richter am Mittwoch (Aktenzeichen C-367/17).
Hintergrund der Entscheidung ist ein Schinkenstreit in Deutschland, den es seit gut 13 Jahren gibt. Der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller beantragte 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt, dass Schwarzwälder Schinken nur noch im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden darf. Er begründet dies unter anderem damit, dass so die Qualität gewahrt bleibe. Die Firma Bell Food, die den Schinken zwar im Schwarzwald herstellt, aber dort nicht schneidet und verpackt, sieht dies anders. Nach einigen Instanzen rief das Bundespatentgericht den EuGH an.
Die Luxemburger Richter schlossen ein Verbot der Weiterverarbeitung außerhalb des Schwarzwaldes nicht aus, setzten dafür aber einen gewissen Rahmen: Beispielsweise müsse belegt werden, dass das Schneiden und Verpacken «außerhalb des geografischen Herstellungsgebiets des betreffenden Erzeugnisses erhöhte Risiken für dessen Qualität mit sich bringt». Das sei aber nicht der Fall, wenn diese Risiken auch bei vergleichbaren Produkten gegeben seien.
Dieses Urteil empfinden beide Seiten als Sieg: «Es ist erfreulich, dass die Stellungnahme des EuGH nicht erkennen lässt, dass das Schneiden und Verpacken von Schinken zwingend im Schwarzwald erfolgen muss, um die geschützte geografische Angabe zu gewährleisten», teilte der Fleischverarbeiter Bell Food Deutschland mit. Die Firma ist dafür, dass der Schinken auch außerhalb des Schwarzwaldes geschnitten werden darf.
Die andere Seite, der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller, begrüßte das Urteil ebenfalls. Man sehe dem weiteren Verlauf des Streits vor dem Bundespatentgericht «mit großer Zuversicht entgegen», teilte er mit.
Die Patentrichter müssen nun unter Berücksichtigung der Entscheidung vom Mittwoch darüber entscheiden, ob das Verbot, den Schinken außerhalb des Schwarzwaldes schneiden und verpacken zu lassen, in diesem Fall rechtens ist.
Bereits 2003 hatte sich der EuGH mit der Verpackungsfrage beschäftigt - damals ging es um Parmaschinken aus Italien. Die Richter befanden grundsätzlich, dass bei diesem Schinken vorgeschrieben werden kann, die Spezialität am Ursprungsort zu schneiden und zu verpacken. (dpa)
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