Mund-Nasen-Schutz: Generelle Verpflichtung für Lebensmittelbetriebe nicht notwendig

BfR und EFSA sind sich einig

27.04.2020 - Deutschland

Aufgrund der unabhängig vom Coronavirus bestehenden hohen Hygiene- und Sicherheitsstandards in Lebensmittelunternehmen und dem Umstand, dass Lebensmittel nicht mit der Übertragung des Coronavirus in Verbindung stehen, sieht der Lebensmittelverband Deutschland keine generelle Notwendigkeit für zusätzliche Schutzmaßnahmen wie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in den Unternehmen. Dr. Sieglinde Stähle aus der Wissenschaftlichen Leitung des Lebensmittelverbands erläutert: "Wir sind davon überzeugt, dass die Unternehmen der Lebensmittelwirtschaft aufgrund der ohnehin bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen und ihres hohen Verantwortungsbewusstseins für Mitarbeiter und Verbraucher im erheblichen Umfang bereits jetzt die gebotenen Pandemie-Schutzmaßnahmen leisten. Schließlich geht es auch um die Aufrechterhaltung der eigenen Betriebsfähigkeit. Das heißt, dass die bestehenden Hygiene- und Reinigungskonzepte, die im Rahmen der Eigenkontrollen bereits in den Betrieben implementiert sind, auch in der aktuellen Situation bei konsequenter Anwendung ausreichen. Wir geben deshalb den Gesundheitsbehörden zu bedenken, dass verschärfe Auflagen für Lebensmittelbetriebe, die zu einem unverhältnismäßigen Mehreinsatz von Schutzausrüstungen und Verbrauch von Desinfektionsmitteln führen, unnötig zur Ressourcenknappheit dieser Produkte in anderen Bereichen beitragen würden."

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Vor dem Hintergrund, dass immer mehr Bundesländer aktuell dabei sind, Regeln für die Bürger:innen zum Tragen von textilen Mund-Nasen-Bedeckungen im öffentlichen Raum zu erlassen, stellt sich auch zunehmend die Frage nach entsprechenden Erfordernissen in Lebensmittelunternehmen. Deshalb hat der Lebensmittelverband Deutschland jetzt eine Argumentationshilfe erstellt, die sich zum einen mit der Frage nach solchen zusätzlichen Personal-Schutzmaßnahmen sowie mit Maßnahmen bei COVID-19-Verdachtsfällen, COVID-19-Diagnostizierten und deren Kontaktpersonen in Betrieben der Lebensmittelwirtschaft beschäftigt. Darin erklärt der Lebensmittelverband u. a. die Erfordernisse zusätzlicher Schutzmaßnahmen wie Arbeitsbekleidung und Personalhygiene, Schutz gegen COVID-19-Ansteckung am Arbeitsplatz, verschiedene Arten von Mund-Nasen-Schutz (MNS) und ihre Wirkung sowie die Funktion von (Einweg-)Handschuhen. Bezug nimmt der Verband dabei auf die Lebensmittelsicherheitsbehörden und das Robert Koch-Institut.

So haben beispielsweise das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und auf europäischer Ebene die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bestätigt, dass bei der Herstellung von Lebensmitteln und dem Umgang mit verpackten oder unverpackten Lebensmitteln auf allen Stufen der Lebensmittelkette die üblichen Hygienemaßnahmen auch im Hinblick auf die Verhinderung einer Ausbreitung von Coronaviren grundsätzlich ausreichen. Dr. Stähle erklärt: "Es sind insbesondere die allgemeinen Regeln der Hygiene wie regelmäßiges, intensives Händewaschen und das Fernhalten der Hände aus dem Gesicht, zu beachten". Da es zudem keine Indizien dafür gibt, dass Lebensmittel oder Trinkwasser mit der Übertragung des Coronavirus in Verbindung stehen, müssen aus Sicht der Lebensmittelsicherheitsbehörden keine zusätzlichen bzw. weitergehenden Maßnahmen wie das Tragen von Mundschutz, das Tragen von Handschuhen oder ein verstärkter Einsatz von Desinfektion getroffen werden. In jedem Fall ist das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes oder von Handschuhen am Arbeitsplatz in einem Lebensmittelbetrieb als Teil der Arbeitsbekleidung zu sehen und obliegt der Verantwortung des Lebensmittelunternehmers.

Das Dokument "Zusätzliche Personal-Schutzmaßnahmen für Beschäftigte sowie Maßnahmen in Lebensmittelunternehmen bei COVID-19-Verdachtsfällen, COVID-19-Diagnostizierten und deren Kontaktpersonen - Argumentationshilfe für Lebensmittelunternehmen" soll in erster Linie Lebensmittelunternehmern als Arbeitgebern und den Gesundheitsbehörden als sachliche Bezugsgrundlage für verhältnismäßige Entscheidungen und Gefährdungsbeurteilungen dienen.

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