Die Herkunft von Lebensmitteln bleibt für Konsumenten schwer zu erkennen
Auch die seit 2020 geltende Durchführungsverordnung zur Kennzeichnung brachte keine Verbesserung
Bild von Jack Sellaire auf Pixabay
Gerade weil Konsumentinnen und Konsumenten Lebensmittel österreichischen Ursprungs bevorzugen, bemühen sich Hersteller und Handel, den Produkten einen möglichst heimischen Anstrich zu geben. Gerne werden dazu rot-weiß-rote Herzchen und Flaggen groß auf der Verpackung abgebildet, um dann den Hinweis, dass die Hauptzutaten nicht aus Österreich stammen in der Mindestschriftgröße von 1,2 Millimetern möglichst gut zu „verstecken“. Ebenfalls gerne verwendet werden Werbeaussagen wie „beliebtestes … (Produktart) … in Österreich“, „abgefüllt in Österreich“ oder „verpackt in Österreich“. Botschaften, die nichts über die Herkunft der verwendeten Zutaten aussagen und auch keine verpflichtende Herkunftsangabe zur Folge haben.
Besonders ärgerlich sind die Ausnahmen bei der Herkunftskennzeichnung für eingetragene Markennamen und geschützte geographische Angaben. „Tiroler Speck g.g.A“ beispielsweise ist eine solche geschützte geographische Angabe. Das Schweinefleisch für die so ausgelobten Produkte darf daher eine beliebige Herkunft haben, ohne dass dies dem Verbraucher mitgeteilt werden muss. Aber auch eingetragene Marken lösen keine Pflicht zur Herkunftskennzeichnung aus. So müsste zum Beispiel die „Österreichische Wurstspezialitäten GmbH“ Wiesbauer trotz der Aufschrift „typisch Österreichisch“ auf rot-weiß-rotem Band, nicht angeben, wenn das verarbeitete Fleisch aus dem Ausland importiert wäre.
Dazu Birgit Beck, Projektleiterin im VKI: „Eine generelle Pflicht, genau zu deklarieren, woher die Hauptzutaten stammen, gibt es nicht. Bei Abbildung einer Österreich-Flagge mit der Aufschrift ‚Qualität aus Österreich‘ muss ich entweder darauf vertrauen, dass die Hauptzutaten tatsächlich aus Österreich stammen oder die Klarstellung ‚anderer Herkunft‘ in Mindestschriftgröße auf der Verpackung suchen und finden. Und auch wenn der Kennzeichnungspflicht mit der Angabe ‚EU‘ und ‚Nicht-EU‘ genüge getan ist, kommt beim Verbraucher doch nicht das Gefühl auf, über die Herkunft der verwendeten Lebensmittel umfassend informiert worden zu sein. Leider hat auch die im April letzten Jahres in Kraft getretene Durchführungsverordnung für die Angabe des Ursprungslandes in diesem Bereich wenig Verbesserung für die Konsumentinnen und Konsumenten gebracht.“
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