Alternativen zu ukrainischem Sonnenblumenöl flexibel deklarieren
Bild von Bruno /Germany auf Pixabay
Wegen des Krieges in der Ukraine befürchtet die Lebensmittelbranche ab diesem Sommer langfristige Lieferunterbrüche bei Sonnenblumenöl und -lecithin. Die Verwendung alternativer Pflanzenöle ist zwar möglich, bedingt aber einer entsprechenden Änderung der obligatorischen Zutatenliste auf der Verpackung.
Damit solche kurzfristigen Umstellungen nicht zu weiteren Verzögerungen in der Lieferkette respektive zu Falschdeklaration führen, will der Bundesrat das Lebensmittelrecht anpassen. Mit der Revision erhält das Eidgenössische Departement des Innern EDI die rechtlichen Rahmenbedingungen, um in ausserordentlichen Situationen befristet Erleichterungen bei der Deklaration der Zutaten gewähren zu können - dies unter der Bedingung, dass die Information der Konsumentinnen und Konsumenten über die Zusammensetzung der Lebensmittel stets sichergestellt ist.
Künftig sollen der Lebensmittelbranche drei Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um situationsbedingte Änderungen beim verwendeten Pflanzenöl auszuweisen: Auf einem roten Punkt sind die neuen Zutaten aufgeführt, der rote Punkt verweist auf eine Internetseite mit der entsprechenden Information oder die Hersteller führen im Zutatenverzeichnis eine Auswahl an Pflanzenölen auf, von denen sie mindestens eines für das Enderzeugnis verwenden. Hier ist die Ergänzung «abhängig von der Versorgungslage» obligatorisch.
Die vorgeschlagene Erleichterungsregel betrifft nur den Ersatz von Sonnenblumenöl und -lecithin aus der Ukraine. Andere Zutaten oder Alternativen aus oder mit gentechnisch veränderten Organismen fallen nicht darunter. Ebenso wenig gelten die Erleichterungen für Ersatzzutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können. Die Erleichterungen sollen befristet bis am 31.12.2023 gelten.
Die verkürzte Vernehmlassung dauert zwei Wochen, damit die notwendigen rechtlichen Anpassungen per 15. Juli 2022 in Kraft treten können.
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